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Krankenkassen: Vorarlberg bringt Verfassungsklage ein

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Bregenz – Darüber informierte am Mittwoch Landeshauptmann Herbert Sausgruber die Öffentlichkeit: "Dieses Paket widerspricht dem Gleichheitsprinzip, dem Sachlichkeitsgebot sowie dem Grundrecht auf Eigentum".
Reaktion von Dieter Egger

Für Sausgruber ist klar: “Sparsame Kassen dürfen nicht zu Gunsten anderen Kassen bestraft werden”.

Von 42,5 Millionen sollen 33 Millionen Euro nach Wien fließen

Zur Ausgangssituation: Der Bund versucht die Finanznot verschiedener Krankenkassen durch ein “Kassenpaket” zu lindern. Unter anderem soll die gebundene Rücklage im Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen (rund 42,5 Millionen Euro) aufgelöst werden; diese so genannten Katastrophenmittel wurden im Wesentlichen aus Beiträgen der Gebietskrankenkassen gebildet. Davon soll nun die Wiener Gebietskrankenkasse vorab 33 Millionen Euro (!) erhalten; Der Rest soll dann an die übrigen Kassen aufgeteilt werden.

Konkret ergeben sich für Landesrat Siegi Stemer durch dieses “Kassenpaket” klare verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich Gleichheitssatz sowie dem Grundrecht auf Eigentum: “Das hat der Verfassungsgerichtshof bereits in einem früheren Erkenntnis klargestellt”. Der Gesetzgeber ist dem zu Folge verpflichtet, “eine mehreren Sozialversicherungsträgern gemeinsam auferlegte Finanzierungslast intern nach sachlichen Kriterien aufzuteilen” – es ist ihm verwehrt, “Bestimmungen zu schaffen, die im Ergebnis bestimmte Krankenkassen systematisch benachteiligen und andere Kassen privilegieren”, bezieht sich Stemer auf die bisherige Auslegung des Verfassungsgerichtshofes.

Keine ungerechte Bevorzugung defizitärer Kassen

“Was für eine gemeinsam auferlegte Finanzierungslast gilt, muss auch für die Auflösung eines gemeinsam finanzierten Fonds gelten. Die Aufteilung der Mittel hat daher nach sachlichen Kriterien zu erfolgen”, fasst Landeshauptmann Sausgruber zusammen.

Aus Vorarlberger Sicht kann “die massive, einseitige Bevorzugung der Wiener Gebietskrankenkasse jedenfalls nicht mit unterschiedlichen Strukturen gerechtfertigt werden – zumal alle anderen Gebietskrankenkassen unbeschadet allfälliger struktureller Unterschiede gleich behandelt werden”. Sausgruber: “Nur weil die Wiener Gebietskrankenkasse ein größeres Defizit hat, rechtfertigt nicht, andere, allenfalls besser wirtschaftende Gebietskrankenkassen zu benachteiligen”.

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