397 Arbeitsplätze gingen in Vorarlberg in den ersten drei Quartalen 2009 durch 66 Firmenpleiten verloren. Im Vergleichszeitraum 2008 waren nur 274 Jobs Unternehmensinsolvenzen zum Opfer gefallen. Auch diesem Jobvernichtungseffekt will ein neues österreichisches Insolvenzrecht zu Leibe rücken, das mit 1. Jänner 2010 in Kraft treten und ausdrücklich die Sanierung von Betrieben statt ihre Zerschlagung zum Ziel haben soll.
Signal des Versagens
Aus Sicht der Unternehmer-Interessensvertretung wird das neue Insolvenzrecht dann ein Erfolg, wenn zwei damit verknüpfte Absichten Wirklichkeit werden. Zum einen soll die Stigmatisierung als Konkursant der Vergangenheit angehören, das Stigma des Scheiterns und Versagens. Bei Vorliegen eines Sanierungsplans wird künftig ein Sanierungsverfahren abgewickelt, dezidiert kein Insolvenz- oder Konkursverfahren. Wichtige zweite ins neue Gesetz projizierte Hoffnung: Der möglichst früh- und damit rechtzeitige Sanierungsbeginn, zumal der Schaden für Gläubiger und Allgemeinheit umso größer ist, je weniger Unternehmens- bzw. Vermögenswerte bis zur Verfahrenseröffnung noch über- geblieben sind, formulierte der Leiter der Abteilung Wirtschaftsrecht in der Wirtschaftskammer, Dr. Werner Fellner, auf VN-Anfrage die Erwartungshaltung ans neue Gesetz. Der entsprechende Ministerialentwurf durchläuft gerade die Begutachtung. Fellner-Nachsatz: Konkurs ist bei uns seit Jahrzehnten negativ besetzt. Hoffentlich kann man diesen geistigen Bann in den Köpfen beseitigen, denn es kann nichts Ehrenrühriges dran sein, ein Unternehmen stärken oder sanieren zu müssen.
Quasi-Gefangenschaft
Auch Dr. Michael Simma, Chef der Abteilung Insolvenzrecht in der Arbeiterkammer, kann das Grundkonzept des neu geplanten Verfahrens nur befürworten. Zwei Punkte freilich sähe er lieber eliminiert, wie es auch die von der Bundesarbeitskammer bereits ausformulierte Begutachtungs-Stellungnahme tut. Das heutige Arbeitnehmerrecht, ein Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vorzeitig zu beenden, wenn das Unternehmen den Lohn schuldig bleibt, wäre laut Entwurf künftig hinfällig, sobald der Arbeitgeberbetrieb einen Insolvenzantrag ankündigt und vom Gericht innert 14 Tagen ein Insolvenzverfahren eröffnet würde. Damit bliebe der Arbeitnehmer im Gegensatz zu heute an die Firma gebunden, obwohl ihm vielleicht anderswo eine attraktive Job-Alternative offen stünde, ist Simma über diese Quasi-Gefangenschaft gar nicht erfreut. Zweiter Kritikpunkt des AK-Juristen: Masseverwalter sollen weiterhin Zahlungen zurückfordern können, die von der Pleitefirma nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit geleistet wurden. Das können auch bereits an die Krankenkasse überwiesene Solzialversicherungsbeiträge sein. Die Kasse müsste also auch dann für Arzt- oder Medikamentenkosten aufkommen, wenn sie gar keine Dienstgeberbeiträge mehr erhält, gehört dieser Passus für Simma auf keinen Fall in die Insolvenzreform hinein.
Weniger Quote genügt
Dkfm. Peter Mayer, Vorarlberg-Chef des Kreditschutzverbandes von 1870 (KSV), attestiert dem neuen Vertragswerk ebenfalls positive Intentionen und auch gute Praktikabilität, abgesehen von vor allem diesem Punkt. Es geht um von Banken eingeräumte Sanierungskredite. Die geplante Nicht-mehr-Anfechtbarkeit von Sicherheiten wäre kontraproduktiv, zumal tendenziell wieder eher Kredite aufgenommen würden, anstatt überfällige Sanierungen einzuleiten, kritisierte Mayer. Positiv sei hingegen, dass Unternehmen auch fortgeführt werden können, wenn die bis dato erforderlichen 40 Prozent Abfindungsquote nicht aufbringbar sind. Man musste zur Kenntnis nehmen, dass nur die Wenigsten die 40 Prozent schaffen. Bei 30 Prozent angebotener Quote kann der Schuldner künftig die Sanierung in Eigenverwaltung durchführen, der Masseverwalter wird erst dann verpflichtend, wenn bei nur 20 Prozent Gläubigerbefriedigung eine Unternehmensfortführung angestrengt wird.
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