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Neun Monate für den einen, nur Diversion für den anderen

Weil sein Vater im Sterben liegt, muss der Angeklagte aus dem Bezirk Bregenz erst in einem halben Jahr ins Gefängnis.
Weil sein Vater im Sterben liegt, muss der Angeklagte aus dem Bezirk Bregenz erst in einem halben Jahr ins Gefängnis. ©VOL.AT/ Hofmeister
Feldkirch - Die für ähnliche Taten verhängten Sanktionen waren höchst unterschiedlich.

Wegen gefährlicher Drohung mussten sich am Landesgericht Feldkirch zwei geständige Angeklagte in nacheinander angesetzten Prozessen vor demselben Richter verantworten. Beide Männer hatten im Juni dem jeweils neuen Partner der ehemaligen Lebensgefährtin und Mutter ihrer Kinder gedroht, ihn umzubringen.

Die (nicht rechtskräftige) Gesamtstrafe für den Angeklagten aus dem Bezirk Bregenz betrug neun Monate und 25 Tage Gefängnis. Der Angeklagte aus dem Bezirk Bludenz kam mit einer Diversion in Form einer Geldbuße von 400 Euro davon.

Die verschiedenen Beurteilungen des Gerichts erklären sich mit den krassen Unterschieden im Vorleben der Angeklagten. Der zu der Haftstrafe verurteilte 42-Jährige ist bereits mit 16 Vorstrafen belastet. Bereits sechs Verurteilungen waren nach Drohungen zustandegekommen. Die jetzige Gesamtstrafe für ihn setzt sich so zusammen: vier Monate Haft für die neuerliche gefährliche Drohung, dazu kommen fünf Monate und 25 Tage als Haftrest aus einer bedingten Entlassung von 2011. Weil sein Vater im Sterben liegt, muss er erst in einem halben Jahr ins Gefängnis.

Ersttäter

Der 51-Jährige aus dem Walgau hingegen galt für das Gericht als unbescholten und damit als Ersttäter. Die Diversion, mit der sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft einverstanden waren, wird nicht als Vorstrafe gewertet werden. „Er habe ein Riesenglück“, sagte Richter Wilfried Marte zum Angeklagten. Denn ausgerechnet am Verhandlungstag wurde die Vorstrafe wegen eines Urkundendelikts mit einem manipulierten Führerschein getilgt. So wurde die Strafkarte für ihn rechtzeitig leer.

Je niedriger die Strafe ausgefallen ist, desto kürzer ist die Frist für deren Tilgung. Ist jemand nur einmal verurteilt worden, so beläuft sich die Tilgungsfrist nach einer maximal einjährigen Freiheitsstrafe auf fünf Jahre, heißt es im Tilgungsgesetz. Nach zehn Jahren wird das Strafregister bei einer Haftstrafe von höchstens drei Jahren bereinigt, nach 15 Jahren bei mehr als drei Jahren Gefängnis. Nach einer Sexualstraftat verdoppelt sich die Tilgungsfrist. Wer schon mehrmals verurteilt wurde, für den tritt die Tilgung aller Verurteilungen nur gemeinsam ein. Dann berechnet sich die Frist nach der Summe der Strafen. Lebenslang ist untilgbar.

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