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Neue Richtlinien zur Gestaltung von Solaranlagen

Die neuen Gestaltungsrichtlinien für Solar- und Photovoltaikanlagen treten am 1. November 2012 in Kraft.
Die neuen Gestaltungsrichtlinien für Solar- und Photovoltaikanlagen treten am 1. November 2012 in Kraft. ©Wikipedia
Gemäß Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Vandans vom 18. Oktober 2012 wurde der jeweilige Baubehörde empfohlen, Solaranlagen gemäß den nachstehenden Richtlinien zu beurteilen. Diese Richtlinien treten mit 1. November 2012 in Kraft.

Die Errichtung von Solaranlagen wird im Hinblick auf die Nutzung alternativer Energien und auf die Zielsetzung des Landes Vorarlberg ausdrücklich erwünscht. 

Photovoltaik und Solarthermie stellen eine Möglichkeit zur direkten Nutzung von Sonnenenergie dar und nehmen in Umsetzung der Klima- und Energiestrategien des Landes Vorarlberg zur Steigerung des Anteils erneuerbarer Energie-träger eine immer größere Rolle in Bau- und Raumordnungsverfahren ein. Gleichzeitig wird durch sie das Bild unserer Landschaften und Orte immer mehr geprägt. 

Der Umgang mit diesen neuen Elementen im Ortsbild, aber auch im freien Landschaftsraum, stellt daher planerische Anforderungen sowohl in Bezug auf die Standortwahl als auch hinsichtlich deren Gestaltung im Gebäudezusammenhang. 

Gemäß § 17 des Vorarlberger Bau-gesetzes müssen Bauwerke und sonstige Anlagen so angeordnet und gestaltet sein, dass sie sich in die Umgebung, in der sie optisch in Erscheinung treten, einfügen oder auf andere Art der Umgebung gerecht werden.  Dabei ist auf eine erhaltenswerte Charakteristik des Orts- und Landschaftsbildes, dem das Bauwerk oder die sonstige Anlage zuzuordnen ist, sowie auf erhaltenswerte Sichtbeziehungen mit anderen Orts- und Landschaftsteilen besonders Rücksicht zu nehmen. 

 Festzuhalten ist, dass der Einfluss von Orientierung und Neigung auf den Solarertrag geringer ist, als oftmals angenommen. Selbst bei Ausrichtung nach Ost oder West können noch bis zu 85% Wirkungsgrad erreicht werden, wenn die Dachneigung zwischen 25 und 40 Grad liegt. In diesem Zusammenhang ist auch auf den Leitfaden des Energieinstituts Vorarlberg zur Planung und Gestaltung von Solaranlagen zu verweisen.

 Für die Gestaltung von Solaranlagen (thermische Solarkollektoren und Photovoltaikanlagen) sowohl beim Neubau als auch bei der wärmetechnischen Sanierung von Gebäuden gelten im Hinblick auf deren Einfügung in das Orts- und Landschaftsbild folgende Gestaltungsrichtlinien:

 1. Allgemeine Grundsätze:

 1.1 Solaranlagen müssen derart in die Gebäudegestaltung und in die Umgebung eingegliedert werden, dass sie das Orts-, Land-schafts- und Straßenbild nicht stören. Voraussetzung hierfür ist ein bewusster Gestaltungswille.

 1.2 Es dürfen lediglich nicht reflektierende Kollektoren mit dunklem Absorber verwendet werden. Die Einfassung der Kollektoren sowie die Verkleidung sichtbarer Leitungen sind in matten und dunklen Farbtönen auszuführen oder farblich an die Farbe der Dach-eindeckung anzupassen.

 1.3 Bei der Anbringung von Sonnenkollektoren an mehreren Gebäuden in geschlossener oder verdichteter Bauweise ist auf eine gestalterische Abstimmung der Anlagen untereinander zu achten.

 1.4 Solaranlagen sind als zusammenhängende Flächen oder als Bänder möglichst rechteckig zu gestalten.

1.5 Solaranlagen sind möglichst in einem Feld zusammenzufassen.

 1.6 Die Gewährung einer möglichen Zusatzförderung für die Er-richtung von Solaranlagen durch die Gemeinde Vandans wird von der Ausführung gemäß diesen Gestaltungsrichtlinien abhängig gemacht. 

 1.7 Bei der Errichtung von Solaranlagen ist grundsätzlich eine Verträglichkeitsprüfung im Hinblick auf das Orts- und Landschaftsbild im Einzelfall durch die Behörde nach vorausgegangener Beurteilung durch den Bau- und Raumordnungsausschuss oder durch den Gestaltungsbeirat erforderlich.

 1.8 Bei der Situierung von Solaranlagen ist auf die allfällige Gefährdung durch Abrutschen von Schnee Rücksicht zu nehmen.

 2. Gestaltungsgrundsätze für Solaranlagen auf  geneigten Dächern:

2.1 Solaranlagen sind möglichst dachbündig einzubauen, respektive darf der Dachüberstand maximal 20 cm betragen. Der Dachüberstand wird im Bereich der Solaranlage, rechtwinkelig zur Dachfläche bis zur Oberkante der Anlage gemessen.

2.2 Horizontlinien dürfen nicht überschritten werden (kein Überragen des Firstes, der seitlichen Dachränder oder der Traufe). Der Abstand zum Dachrand muss zumindest das Doppelte des Dach-überstandes betragen.

2.3 Kollektoren haben die gleiche Orientierung und Neigung aufzuweisen wie Dachkanten und Dachflächen.  Bei Dächern mit einer Dachneigung unter 20° ist ein Anstellen der Solaranlage gegenüber der Dachfläche bei integrierter Ausführung (vollständige Verblechung)  bis zu einem Dachüberstand von max. 20 cm zulässig. Der Dachüberstand wird gemäß Pkt. 2.1 ermittelt.

 3. Gestaltungsgrundsätze für Solaranlagen auf Flachdächern und flach geneigten Dächern bis 7° Dachneigung:

 3.1 Aufgeständerte Anlagen sind parallel zur Dachkante zu errichten.

3.2 Der Dachüberstand der Kollektoren darf maximal 1,0 m betragen. Der Dachüberstand wird im Bereich der Solaranlage von der Dachfläche bzw. von der Oberkante der Attika zum höchs-ten Punkt der Anlage gemessen.

3.3 Der Abstand zum Dachrand muss zumindest der Höhe des Dachüberstandes (gemessen von der Dachfläche bzw. von der Oberkante der Attika zum höchs-ten Punkt der Anlage) entsprechen.

 4. Gestaltungsgrundsätze für Solaranlagen an Balkonen oder Fassaden:

 4.1 Solaranlagen an Gebäudefassaden sind als in die Fassadenge-staltung integrierte Elemente anzubringen, wobei dem Ordnungsprinzip im Zusammenhang mit anderen Fassadenelementen besondere Bedeutung zukommt.

4.2 Solaranlagen an Balkonen oder Terrassenbrüstungen im Sockelgeschoss haben die gleiche Orientierung aufzuweisen wie die wesentlichen Fassaden gestaltenden Elemente, wobei der körperhaften Einbindung sowie einer materialmäßigen und farb-lichen Abstimmung besondere Bedeutung zukommt.

4.3 Solaranlagen an Balkonen oder Fassaden haben die gleiche Orientierung und Neigung aufzuweisen wie Gebäudekanten und Fassaden.

5. Gestaltungsgrundsätze für frei aufgestellte Solaranlagen:

5.1 Freistehende Solaranlagen sind nur dann zulässig, wenn die Anlagen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand am Gebäude angebracht werden können sowie wenn der rechnerische Nachweis für den wesentlich höheren Wirkungsgrad gegenüber einer gebäudeintegrierten Anlage erbracht werden kann.

5.2 Solaranlagen sind von der Neigung her dem Gelände anzupassen und möglichst bepflanzungsmäßig einzubinden.

5.3 Die Errichtung von freiste-henden Solaranlagen im ebenen Gelände ist nicht zulässig.

5.4 Frei neben einem Gebäude aufgestellte Solaranlagen dürfen eine Bruttofläche von 20 m2 nicht überschreiten.

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