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Neue Regeln ab 2026: Was sich für Arbeit, Pension und Weiterbildung ändert

Neuerungen bei Pension und Teilzeit ab 2026
Neuerungen bei Pension und Teilzeit ab 2026 ©CANVA
Ab 2026 gelten neue Vorgaben für Arbeitsverhältnisse, Pensionen und Bildung. Arbeitnehmer:innen müssen sich auf einige entscheidende Änderungen einstellen.

Ab Jänner 2026 sind Unternehmen verpflichtet, bei jeder Anmeldung zur Sozialversicherung auch die genaue Wochenarbeitszeit anzugeben. Das stärkt die Transparenz am Arbeitsmarkt und hilft, Unterentlohnung aufzudecken. Beschäftigte können künftig einfacher prüfen, wie viele Stunden offiziell gemeldet sind – ein Vorteil, besonders in prekären Branchen.

ÖGB fordert weitergehende Meldepflicht

Der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) begrüßt die neue Regelung, wünscht sich jedoch Nachbesserungen: Auch bei nachträglichen Änderungen der Arbeitszeit – etwa bei einer Stundenreduktion oder -aufstockung – soll eine Meldepflicht gelten. So ließe sich die Realität vieler Beschäftigungsverhältnisse besser abbilden und gerechter erfassen.

Grundlage für gerechtere Arbeitsbedingungen

Laut ÖGB habe eine frühere ähnliche Maßnahme bereits geholfen, Missbrauch zu verhindern – vor allem in Branchen mit hoher Fluktuation. Die verpflichtende Angabe der Arbeitszeit schafft zudem eine wichtige Datengrundlage für politische Maßnahmen. "Wenn wir wissen, was tatsächlich vereinbart wird, können wir gezielter Verbesserungen fordern", sagt Helene Schuberth, Bundesgeschäftsführerin des ÖGB.

Freie Dienstverhältnisse: Kollektivverträge möglich

Ab 2026 dürfen auch freie Dienstnehmer:innen durch Kollektivverträge erfasst werden. Dadurch können Mindeststandards etwa bei Entlohnung, Stundensätzen oder Krankenstandregelungen geschaffen werden – ein Schritt hin zu faireren Rahmenbedingungen in atypischen Beschäftigungsverhältnissen.

Neue Grenze beim Zuverdienst während Arbeitslosigkeit

Für Bezieher:innen von Arbeitslosengeld wird der geringfügige Zuverdienst eingeschränkt. Ab 2026 ist ein Nebenjob nur noch in Ausnahmen möglich – etwa bei älteren oder langzeitarbeitslosen Personen. Damit sollen Umgehungskonstruktionen unterbunden werden.

Flexibler Pensionsantritt durch Teilpension

Erstmals wird es eine gesetzlich verankerte Teilpension geben: Wer Anspruch auf reguläre oder vorzeitige Pension hat, kann seine Arbeitszeit freiwillig zwischen 25 und 75 Prozent reduzieren und erhält dafür eine anteilige Pension samt Lohn. Ziel ist ein gleitender Übergang in den Ruhestand.

Korridorpension: Zugang erschwert

Das Antrittsalter für die Korridorpension steigt schrittweise von 62 auf 63 Jahre. Gleichzeitig wird die erforderliche Versicherungsdauer von 40 auf 42 Jahre angehoben. Die Neuregelung betrifft Personen ab dem Geburtsjahr 1964.

Altersteilzeit nur noch befristet

Für die geförderte Altersteilzeit gelten ab 2029 neue Obergrenzen: Maximal drei Jahre kann diese Form der Reduktion in Anspruch genommen werden. Für die Übergangsjahre 2026 bis 2028 gelten erleichterte Bedingungen. Zudem wird die erforderliche Zeit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung auf 884 Wochen erhöht.

Weiterbildungszeit ersetzt Bildungskarenz

Statt der bisherigen Bildungskarenz wird ab 2026 die sogenannte Weiterbildungszeit eingeführt. Teilnahmeberechtigt ist, wer mindestens zwölf Monate im selben Betrieb arbeitet und die Bildungsmaßnahme belegen kann. Arbeitgeber müssen sich bei höherem Einkommen (ab 3255 Euro brutto) mit 15 Prozent an den Kosten beteiligen. Eine Beratung beim AMS wird verpflichtend.

Nicht mehr möglich ist es, direkt im Anschluss an eine Elternkarenz in die Weiterbildungszeit zu wechseln. Auch gelten strengere Zugangskriterien – insbesondere für Personen mit Hochschulabschluss. Teilzeitvarianten sind möglich, bringen aber reduzierte Förderung und erfordern weniger Wochenstunden oder ECTS. Die Arbeitszeit darf jedoch nicht unter 10 Stunden pro Woche fallen.

Gleicher Lohn für gleiche Arbeit

Mit Juni 2026 tritt die neue EU-Richtlinie zur Lohntransparenz in Kraft. Alle Arbeitnehmer:innen haben dann das Recht zu erfahren, wie viel Kolleg:innen mit vergleichbaren Tätigkeiten verdienen. Unternehmen dürfen Gehaltsangaben nicht mehr durch Verschwiegenheitsklauseln verbieten und müssen erklären, wenn Unterschiede bestehen.

Mehr Sicherheit bei Online-Diensten

Ein kleiner, aber wichtiger technischer Hinweis: Wer künftig etwa FinanzOnline nutzt, braucht einen zweiten Sicherheitsfaktor. Neben Benutzername und Passwort ist eine zusätzliche Bestätigung – etwa per Smartphone – notwendig.

(VOL.AT)

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