Mit der Umsetzung dieser Maßnahme folgt die VGKK der schriftlichen Aufforderung der Aufsichtsbehörde, entsprechend ihrer Rechtsauffassung vorzugehen.
Die Gebietskrankenkasse hat keinen Spielraum für ein abweichendes Vorgehen, etwa im Sinne eines neuerlichen Aufschubes bis zur Wintersaison 2011/12. Aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann bei Skilehrern nicht mehr von selbständigen Tätigkeiten im sozialversicherungsrechtlichen Sinn ausgegangen werden.
Der Sachverhalt wurde mehrfach geprüft von der VGKK selbst, vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und vom Bundesministerium für Gesundheit als Aufsichtsbehörde. Alle sind zum gleichen Ergebnis gekommen. Der Skilehrerverband und die Skischulen wurden im Dezember 2008 erstmals von der anstehenden Änderung informiert. Den Skischulen wurde damit eine ausreichende Übergangszeit eingeräumt.
Die VGKK ist die letzte der österreichischen Gebietskrankenkassen, die die Pflichtversicherung von Skilehrern entsprechend einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs umsetzt.
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