“Bsoffene Gschicht”, “nicht drüber nachgedacht” – das sind zwei der Erklärungen, die der 21-jährige Metzger für sein Verhalten bereit hält. Die Kette mit dem Nazisymbol hat er auf einer Messe gekauft, wo, weiß er nicht mehr, die Symbolhaftigkeit der Zeichen, Symbole und Sprüche ist ihm bekannt, aber er habe sich zu wenig Gedanken gemacht, wiederholt der junge Mann. Zu klären ist beim Verbotsgesetz jeweils, ob eine gewisse Mindestöffentlichkeit vorlag. Ist sie beim Zurschaustellen von Nazisymbolen gegeben, wird es eng für den Angeklagten. Der Senat befindet eine Strafe von zehn Monaten bedingter Haft plus 4320 Euro unbedingte Geldstrafe für angemessen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Begründung
In kurzen Zügen wird das Urteil begründet. Mildernd waren das teilweise Geständnis und das Alter unter 21 Jahren. Erschwerend war, dass das gleich in fünffacher Weise gegen das Gesetz verstoßen wurde. Vom Widerruf einer alten, offenen Strafe wurde abgesehen. Die anrüchigen Gegenstände wurden konfisziert. Für den Senat ist klar, dass der junge Mann genau wusste, was die einzelnen Symbole bedeuten. So führte kein Weg am Schuldspruch vorbei.
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