Geklagt hat nicht der Nachbar, auf dessen Grundstück im Bezirk Feldkirch die Thujenhecke hineinragte. Geklagt hat stattdessen der Heckenbesitzer, allerdings ohne Erfolg. Seine Unterlassungs- und Schadenersatzklage wurde nun vom Obersten Gerichtshof (OGH) rechtskräftig abgewiesen.
Nach Ansicht des Höchstgerichts in Wien durfte der beklagte Nachbar von seinem Selbsthilferecht selbst mit dem nicht fachgerecht vorgenommenen Zurückschneiden des Überhangs der Hecke bis zur Grundstücksgrenze Gebrauch machen. Der Nachbar hatte dafür wegen der dicken Äste eine Motorsäge verwendet. Dadurch erfolgte der nicht fachmännisch erfolgte Rückschnitt bis ins laublose Holz.
Deswegen sei auf der Seite des Nachbarn die 45 Meter lange und 1,80 Meter hohe Hecke stellenweise nicht mehr grün, sondern braun, hatte der klagende Heckeneigentümer bemängelt. Vergeblich forderte er als Schadenersatz 4700 Euro und die gerichtliche Verpflichtung des Nachbarn, nicht fachgerechte Rückschnitte in Zukunft zu unterlassen.
Nach dem Bezirksgericht Feldkirch und dem Landesgericht Feldkirch hat jetzt aber auch der OGH die Klage abgewiesen. Der Oberste Gerichtshof hat der Revision des Klägers keine Folge gegeben. Der betroffene Nachbar könne den Zeitpunkt des Rückschnitts des Überhangs selbst wählen, entschied das Höchstgericht. Er sei nicht verpflichtet, für einen regelmäßigen, fachmännischen und so das Laub erhaltenden Rückschnitt zu sorgen.
Jahrelang nicht geschnitten
Die Thujenhecke war jahrelang nicht geschnitten worden, sodass ein Überhang von 30 Zentimetern entstanden war. Davon ließ der Heckeneigentümer 2012 zwei Drittel auf dem Grundstück des Nachbarn abschneiden, allerdings nicht in fachmännischer Manier. 2013 schnitt der Nachbar das restliche Drittel des Überhangs selbst ab.
Nur wenn mit dem Rückschnitt eine Gefahrenlage für die Statik der Hecke geschaffen worden wäre, wäre das Recht des Nachbarn auf Selbsthilfe überspannt worden, meint der OGH. „Zwar wäre es aus gärtnerischer Sicht geboten gewesen, die Hecke in kleinen Schritten laufend über mehrere Jahre zurückzuschneiden“, heißt es in der höchstgerichtlichen Entscheidung. Der stattdessen vorgenommene radikale Rückschnitt sei aber zulässig gewesen, weil dadurch eben keine Gefahrenlage geschaffen worden sei.
Für den OHG liegen auch keine anderen Gründe vor, die beim Nachbarn zum „Verlust des Rückschnittsrechts“ führen konnten.
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