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Nach OGH-Beschluss zu Testamenten weiterhin Unklarheiten

Richard Forster, Sprecher der Vorarlberger Notare versichert: "Gebundene Testamente sind gültig".
Richard Forster, Sprecher der Vorarlberger Notare versichert: "Gebundene Testamente sind gültig". ©VN/Stiplovsek
Ein am Montag veröffentlichter Beschluss des Obersten Gerichtshofes (OGH) zu Formvorschriften bei fremdhändigen Testamenten könnte weiterhin zu Unsicherheiten führen. "Es besteht auf jeden Fall Unklarheit", sagte der Feldkircher Notar Richard Forster am Dienstag. Die Entscheidung des OGH in einem Vorarlberger Erbrechtsstreit ist nachvollziehbar, sagte er. Der Fall sei aber "sehr krass" gewesen.
OGH-Urteil: Tausende Testamente ungültig?

Forster sah im Gespräch mit der APA das “Risiko, dass der krasse Fall zu Verallgemeinerungen führen könnte”. Bei dem OGH-Beschluss war es um ein Testament aus dem Jahr 2016 gegangen, das fremdhändig – auf einem Computer in einer Rechtsanwaltskanzlei – verfasst wurde.

Die drei Zeugen hatten auf einem losen Blatt unterschrieben, ohne jeglichen Bezug zum Testamentsinhalt. Dieses wurde später mit einer Büroklammer mit der Testamentsurkunde zusammengefügt. Damit ist das gesamte Dokument formungültig, entschied der OGH. Zeugen müssten immer “auf der Urkunde selbst” unterschreiben.

“Ein seltener Fall”

“Das ist eher ein seltener Fall”, glaubt Forster. “Diese Rechtsansicht gilt, wenn es sich um lose Blätter handelt”, erläuterte der Vizepräsident der Notariatskammer für Tirol und Vorarlberg. “Wir verbinden das mit Bindfaden und Siegel”, sagte er zur Vorgehensweise bei der Erstellung von Testamenten in seinem Notariat. So könne nachträglich nichts entfernt oder hinzugefügt werden. Das müsste nach Ansicht von Forster rechtlich korrekt sein, es gebe aber keine OGH-Entscheidung dazu.

Wie viele Testamente in Österreich formal ungültig sein könnten, lasse sich nicht abschätzen. Im Zentralen Testamentsregister sind laut Österreichischer Notariatskammer derzeit rund 2,3 Millionen Dokumente erfasst. Jährlich kommen demnach etwa 80.000 Testamente hinzu.

Viele Unklarheiten

Forster rechnete mit “vielen” Betroffenen, bei denen es nun Unklarheiten geben könnte. Er riet bei Bedenken in Bezug auf bestehende Testamente, einen Fachmann zu kontaktieren. Wenn nötig sollte das Dokument nach den strengen Formvorschriften noch einmal gemacht werden. Bei zukünftigen Testamenten empfahl der Notar, sicherheitshalber einen Zusammenhang zwischen den Blättern herzustellen, beispielsweise durch die Formulierung “Fortsetzung meines Testaments” auf dem Blatt mit den Unterschriften der Zeugen.

Erbrechtsreform

Durch die seit Jänner 2017 gültige Erbrechtsreform hat sich in dem vor dem OGH gelandeten Fall aus dem Jahr 2016 nichts geändert, erläuterte Forster. Die Formvorschriften für Testamente wurden damit nur noch strenger. Der Erblasser muss seine Unterschrift mit einem handschriftlichen Zusatz bekräftigen, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält (z.B. “Das ist mein letzter Wille.”). Außerdem müssen drei Zeugen ununterbrochen und gleichzeitig anwesend sein. Bisher war es ausreichend, wenn von den drei Zeugen zumindest zwei bei der Unterzeichnung durch den Erblasser dabei waren. Die Identität der Zeugen muss mit Vor- und Familienname, Geburtsdatum sowie Adresse aus dem Testament hervorgehen. Sie müssen auf der Urkunde mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden und eigenhändig geschriebenen Zusatz (z.B. “als Testamentszeuge”) unterschreiben.

(APA)

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