Moskau habe daher gegen Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen, der Folter und menschenunwürdige Behandlungen verbiete.
Dem Urteil zufolge war im April 2001 eine “Varyag” genannte militärische Spezialeinheit in das Gefängnis der russischen Stadt Chepets gesandt worden, um widerborstige Häftlinge zur Ordnung zu rufen. Die vermummten und mit Gummiknüppeln ausgestatteten Soldaten prügelten aus geringsten Anlässen auf Häftlinge ein – wenn etwa einer seinen Namen zu leise sagte oder die Arme während der Leibesvisite nicht gerade ausstreckte.
Die sieben Kläger berichteten, sie seien willkürlich geschlagen worden, beim Wecken, beim Gang zur Arbeit oder auf dem Weg zur Kantine. Ihre Klagen bei russischen Gerichten wurden zu den Akten gelegt – mit der Begründung, die Peiniger seien nicht zu identifizieren gewesen und es gebe keine “objektiven Informationen” über die Vorfälle. Damit verstieß Russland dem Urteil zufolge außerdem gegen das Grundrecht auf wirksame Rechtsmittel.
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