Der Schuldspruch wegen Mordes ist nicht rechtskräftig, der Angeklagte erbat sich Bedenkzeit. Es war Mord!, hatte Staatsanwältin Eva-Christine Schmid in ihrem Schlussplädoyer betont. Sie verlangte eine nicht zu milde Freiheitsstrafe, weil wir alle schon ein Mal verlassen worden sind und deswegen nicht einfach den anderen töten können. Die Geschworenen schlossen sich dieser Sicht bei einer Strafdrohung von zehn bis 20 Jahren oder lebenslang an.
Die 47-jährige Frau hatte ihren Ehemann, mit dem sie sich auseinander gelebt hatte, aus ihrer Wohnung gewiesen und seinen mehrfach geäußerten Wunsch abgelehnt, wieder zu ihr und der gemeinsamen sieben Jahre alten Tochter ziehen zu dürfen. Nachdem er schon am Vorabend mit ihr das Gespräch gesucht hatte, passte der 53-Jährige am Morgen der Tat die Frau am Schwedenplatz ab, wo sie täglich gegen 5.00 Uhr mit der Straßenbahn eintraf, um ihrer Arbeit nachzugehen. Sie war als Bedienerin in einem mehrere Häuser umfassenden Gebäudekomplex beschäftigt.
Der Mann begleitete sie dorthin, redete neuerlich auf sie ein, wollte sie dazu bewegen, ihn doch wieder aufzunehmen. Als sie sich weigerte, brachte er sie im Stiegenhaus unmittelbar vor dem ersten Büro, das sie aufräumen sollte, zu Tode. Anschließend stellte er sich der Polizei und meinte, er glaube, er habe seine Frau getötet.
Vor dem Schwurgericht (Vorsitz: Wolfgang Fahrner) stellte der Angeklagte genau diese Absicht in Abrede. Er selbst gab an, er könne sich an nichts mehr erinnern. Der Verteidiger betonte jedoch, sein Mandant habe die Frau allenfalls verletzen wollen. Einwand der Staatsanwältin: Da hätte eine Ohrfeige oder ein Faustschlag genügt.
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