Die Bestimmungen dieses neuen Gesetzes gelten für sämtliche Unternehmen. Das Gesetz definiert Unternehmen wie folgt: Ein Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, unabhängig davon, ob sie auf Gewinn ausgerichtet ist oder nicht. Es hängt also weder von der Unternehmensgröße noch von der Gewerblichkeit der Tätigkeit ab.
Grundsätzlich sind daher auch Land- und Forstwirte sowie Freiberufler erfasst. Da die Gewinnerzielungsabsicht nicht relevant ist, werden vom UGB auch Vereine erfasst, wenn diese eine unternehmerische Tätigkeit entfalten. Nach neuer Rechtslage sind sämtliche Unternehmer zur Mängelrüge verpflichtet. Unter Mängelrüge ist die Verpflichtung der Anzeige der Mangelhaftigkeit der vom Vertragspartner erbrachten Leistung zu verstehen. Die Pflicht zur Erhebung der Mängelrüge gilt nicht nur für Kaufverträge (Warenkauf), sondern auch für Werkverträge über die Herstellung beweglicher körperlicher Sachen. Die Rügeobliegenheit besteht nur bei beiderseits unternehmensbezogenen Geschäften. Deshalb muss ein Unternehmer nicht rügen, wenn er von einem Nicht-Unternehmer etwas erwirbt.
14-tägige Frist angemessen
Die Anzeige des Mangels muss nicht wie bisher unverzüglich erfolgen, sondern es genügt, wenn dies binnen angemessener Frist geschieht. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass eine Frist von höchstens 14 Tagen angemessen ist. Die Rügepflicht besteht nur bei solchen Mängeln, die der Erwerber bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung feststellen kann oder feststellen hätte können. Tritt der Mangel erst später zu Tage, so muss er ebenfalls binnen angemessener Frist dem Vertragspartner angezeigt werden. Die Frist ist gewahrt, wenn die Mängelrüge rechtzeitig abgesendet wird, wobei diesbezüglich der zur Rüge Verpflichtete beweispflichtig ist. Es empfiehlt sich daher, die Mängelrüge schriftlich und im Nachhinein beweisbar zu erheben, beispielsweise per Einschreiben oder Telefax.
Konsequenz unterlassener Mängelrüge
Die Rechtsfolgen einer unterlassenen Mängelrüge sind klar geregelt: Der Unternehmer verliert alle Ansprüche auf Gewährleistung, Schadenersatz und das Anfechtungsrecht wegen Irrtums über die Mangelfreiheit des Vertragsgegenstands. Das heißt: Auch bei noch so mangelhafter Lieferung können bei unterlassener oder verspäteter Mängelrüge praktisch keinerlei Ansprüche mehr gegenüber dem Vertragspartner erhoben werden.
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