Von Seff Dünser / NEUE
Der 50-Jährige hatte 3,02 Promille Alkohol im Blut, als er an einem Abend im September 2018 auf einem Parkplatz im Unterland einen Verkehrsunfall verursachte. Dabei wurde ein Fußgänger schwer verletzt.
Dafür wurde der unbescholtene und 1300 Euro verdienende Angeklagte beim Strafprozess am Landesgericht Feldkirch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 1800 Euro (360 Tagessätze zu je fünf Euro) verurteilt. Als Teilschmerzengeld hat er dem Verletzten 1000 Euro zu bezahlen und dem Gericht 150 Euro an Verfahrenskosten. Das Urteil, das der von Ralph Vetter verteidigte Angeklagte annahm, ist nicht rechtskräftig. Denn Staatsanwältin Julia Berchtold nahm drei Tage Bedenkzeit in Anspruch. Die mögliche Höchststrafe wären zwei Jahre Haft gewesen.
Rechten Fuß überfahren
Auf der Suche nach einem Parkplatz hatte der betrunkene Autofahrer beim Rückwärtsfahren einen 40-Jährigen übersehen, der vor dem Kofferraum seines Pkw stand. Das Auto des Angeklagten fuhr über den rechten Fuß des Fußgängers. Dabei zog sich der 40-Jährige einen Innenknöchelbruch zu. Er habe nach wie vor Schmerzen, sagte der humpelnde Geschädigte als Prozesszeuge.
Der Angeklagte behauptete, er gehe sonst dezent mit Alkohol um. Vor dem Unfall habe er sechs, sieben große Bier getrunken. „Mit sechs, sieben Bier kommt man aber nicht auf drei Promille“, erwiderte Richter Michael Fruhmann. „Wieso sind Sie in diesem Zustand noch Auto gefahren?“, fragte der Strafrichter. Aus einer Kurzschlussreaktion heraus habe er noch zu seiner Freundin fahren wollen, antwortete der Angeklagte.
Trotz des hohen Promillewerts ging der Richter von keiner sogenannten Rauschtat, sondern davon aus, dass der Autofahrer noch zurechnungsfähig war. Zumal der 50-Jährige keineswegs wie ein Volltrunkener gefahren sei.
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