AA

Mindestsicherung: Geld verheimlicht

Ersparnisse bis zu einem Betrag von 4189 Euro müssen nach dem Vorarlberger Mindestsicherungsgesetz nicht angegeben werden.
Ersparnisse bis zu einem Betrag von 4189 Euro müssen nach dem Vorarlberger Mindestsicherungsgesetz nicht angegeben werden. ©APA/Barbara Gindl/THEMENBILD
Sparguthaben von 10.000 Euro verschwiegen: Nun ist Rückzahlung zu leisten, entschied ein Verwaltungsrichter.

(Neue/Seff Dünser)

Beim Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung hat der Mann aus dem Bezirk Feldkirch ein Sparbuch mit einem Guthaben von 10.909 Euro verschwiegen. Deshalb muss er der Bezirkshauptmannschaft (BH) Feldkirch für die gewährte Mindestsicherung 6720 Euro zurückzahlen. Das hat nun das Vorarlberger Landesverwaltungsgericht entschieden.

Freibetrag. Ersparnisse bis zu einem Betrag von 4189 Euro müssen nach dem Vorarlberger Mindestsicherungsgesetz nicht angegeben werden. Zurückzuzahlen hat der ehemalige Bezieher von Mindestsicherung jetzt mit 6720 Euro die Differenz zwischen dem Freibetrag von 4189 Euro und seinem Sparguthaben von 10.909 Euro.

Der Mann und seine Familie hatten vor allem zur Deckung von Wohnkosten 7200 Euro an Mindestsicherung erhalten.

Das Sparbuch habe dem Familienvater und dessen Gattin gemeinsam gehört, argumentierte sein Anwalt Stefan Denifl. Deshalb sei dem Mann mit rund 5450 Euro nur die Hälfte des Sparvermögens zuzurechnen. Davon sei der Freibetrag von 4189 Euro abzuziehen. Womit die zu leistende Rückzahlung lediglich 1261 Euro betrage.

Gesamte Ersparnisse. Nach der BH Feldkirch hielt in zweiter Instanz jedoch auch das Landesverwaltungsgericht eine andere Rechnung für rechtmäßig. Demnach seien die gesamten Ersparnisse einer Familie zu berücksichtigen, die von Mindestsicherung profitiere. Der Freibetrag von 4189 Euro stehe dann nicht jedem einzelnen Familienmitglied zu, sondern sei nur einmal zu berücksichtigen.

Der Beschwerde gegen den BH-Bescheid hat das Gericht in Bregenz keine Folge gegeben. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.

Letztlich hat der Bezieher von Mindestsicherung die BH selbst über das Vorhandensein eines Sparbuchs für die Familie informiert. Das Sparguthaben von 10.909 Euro hat er im Antragsformular auf neuerliche Gewährung von Mindestsicherung angeführt.

Keine Betrugsabsicht. Strafrechtlich sei es zu keinem Verfahren wegen des Verdachts des Betrugs gekommen, teilte Anwalt Denifl mit. Denn sein Mandant habe im ersten Antrag vergessen, das Sparbuch anzuführen. Ihm sei deshalb keine Betrugsabsicht zu unterstellen.

Im Verwaltungsverfahren wies der Mindestsicherungsbezieher vor dem Landesverwaltungsgericht vergeblich darauf hin, dass seine Familie die 10.909 Euro vom Sparbuch inzwischen bereits ausgegeben habe. Dieser Umstand befreie ihn aber nicht von der Pflicht, so das Gericht, als Teilkostenersatz eine Rückzahlung von 6720 Euro an die BH zu leisten.

home button iconCreated with Sketch. zurück zur Startseite
  • VOL.AT
  • Vorarlberg
  • Mindestsicherung: Geld verheimlicht