Wie es mit dem Verurteilten konkret weitergeht, bleibt abzuwarten. Auch wenn der Mann von den Geschworenen verurteilt wurde, bis zur Entscheidung des Berufungsgerichtes ist es immer noch Untersuchungshaft, in der er sich befindet. Somit bleibt er die nächsten Monate in der Justizanstalt in Feldkirch. Danach wird er in eine Anstalt in Ostösterreich überstellt. In welche ist noch offen.
Irrglaube
Wann er frühestens wieder ein Leben in Freiheit führen kann, bestimmt das Strafgesetz. Aber selbst wenn das Gesetz klar ist, bis in einigen Jahren könnte viel passieren. Gesetzesnovellen, Amnestien, Gesundheitsprobleme, Auslastung der Gefängnisse – das alles spielt eine Rolle, wenn es um bedingte Entlassung geht. Nach ein paar Jahren ist der doch wieder draußen”, ist jedenfalls ein Irrglaube. Allerfrühestens ist eine bedingte Entlassung gesetzlich nach der Hälfte der Strafe möglich. Das wäre im Falle des Messerstechers siebeneinhalb Jahre. Vorausgesetzt, es bleibt bei 15 Jahren Haft. Entlassungen nach der Hälfte gibt es bei Mord, Mordversuch oder schwerem Raub jedoch so gut wie nie. Die nächste Chance hat der 35-Jährige nach zwei Dritteln. Also nach zehn Jahren Gefängnis. Die acht Monate Untersuchungshaft werden in jedem Fall angerechnet. Das Strafvollzugsgesetz regelt, wie Verbrecher möglichst umfassend auf ihr Leben in Freiheit vorzubereiten sind. Im Entlassungsvollzug” werden dem Häftling Lockerungen gewährt. Er soll versuchen, Kontakte zu Familie und Bekannten wieder herzustellen und für die erste Zeit eine Unterkunft zu finden. Da die Anstalten für Langzeitinhaftierte alle im Osten Österreichs liegen, ist es für Vorarlberger oft schwierig, nach jahrelanger Trennung alte Verbindungen aufzufrischen. Zunächst geht es für den Verurteilten jedoch noch um die konkrete Strafhöhe.
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