Eine Beschwerde des Asylbewerbers vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat wurde 1995 abgewiesen – mit dem Argument, die “Disziplinarmaßnahme” gegen den widerspenstigen Häftling habe der Hausordnung des Polizeigefängnisses entsprochen. Der Gerichtshof für Menschenrechte rügte das Vorgehen der Wärter hingegen als Verstoß gegen Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtkonvention, der Folter und menschenunwürdige Behandlung untersagt. Als erschwerend wertete das Gericht, dass sich der Mann zum fraglichen Zeitpunkt seit drei Wochen in Hungerstreik befand und geschwächt war. Dennoch sei ihm zunächst ärztliche Behandlung verweigert worden.
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