Menschenhandel: Zwei Arbeiterinnen ausgebeutet

Den zwei Serbinnen, die für sie monatelang als Haushälterinnen und Kindermädchen tätig waren, hat die 25-jährige Dornbirnerin fast nichts bezahlt. Das wertete das Landesgericht Feldkirch als Verbrechen des Menschenhandels. Dafür wurde die unbescholtene Angeklagte zu einer bedingten Haftstrafe von neun Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von 1200 Euro verurteilt – 300 Tagessätze zu je vier Euro. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Bis zu zehn Jahre Haft
Der Strafrahmen für Menschenhandel nach Paragraf 104a des Strafgesetzbuches beträgt sechs Monate bis fünf Jahre Gefängnis – und bei minderjährigen Opfern sogar ein bis zehn Jahre Haft. “Ausbeutung umfasst die sexuelle Ausbeutung, die Ausbeutung durch Organentnahme, die Ausbeutung der Arbeitskraft, die Ausbeutung zur Bettelei sowie die Ausbeutung zur Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen”, heißt es in Absatz 3 des Paragrafen.
Nach Ansicht des Landesgerichts hat die Angeklagte die Arbeitskraft der beiden Serbinnen ausgebeutet. Sie habe die Notlage der arbeitslosen Serbinnen ausgenützt, sie bei freier Kost und Logis in ihrer Dornbirner Wohnung beherbergt, für sich und ihre Familie arbeiten lassen und sie über die Entlohnung getäuscht.
Aus dem Urteil geht hervor, dass eine der Arbeitskräfte im Vorjahr vom 31. März bis zum 13. Juni ausgebeutet wurde, die andere vom 1. November 2014 bis zum 12. Jänner 2015. Nach dem Willen des Gesetzgebers reiche schon eine Woche zur Erfüllung des Tatbestandes aus, sagte Richter Richard Gschwenter in seiner Urteilsbegründung. Als noch offene Schadenersatzbeträge soll die Angeklagte der einen Haushälterin 940 Euro bezahlen und der anderen 185 Euro.
Verfahrenshelfer Hanno Lecher hatte für einen Freispruch plädiert. Denn es liege weder ein Menschenhandel noch ein Betrug vor. Die Urlauberinnen aus Serbien hätten fürs Wohnen und Essen nichts bezahlen müssen und dafür im Haushalt mitgeholfen.
Richter Gschwenter sagte, Menschenhandel werde selten angeklagt. Deshalb habe er sich “rechtlich noch nie so viel angeschaut” wie für diesen Strafprozess. Zuvor habe er “unter Menschenhandel etwas anderes verstanden”. Der Angeklagten sei wohl nicht bewusst gewesen, dass sie Menschenhandel begehe. Sie habe mit ihrem Verhalten aber diese Straftat in Kauf genommen. Und “Unwissenheit schützt vor Strafe nicht”. Von einer unbedingten, zu vollziehenden Haftstrafe sei “gerade noch” abzusehen gewesen.
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