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Mensch, ärgere dich nicht: Gericht verbot Werbetafel

Auch nach Ansicht des österreichischen Höchstgerichts für Angelegenheiten der Verwaltung würde sich die Werbeanlage orts- und landschaftsbildnerisch nicht in die Umgebung einfügen.
Auch nach Ansicht des österreichischen Höchstgerichts für Angelegenheiten der Verwaltung würde sich die Werbeanlage orts- und landschaftsbildnerisch nicht in die Umgebung einfügen. ©BilderBox
Dornbirn, Wien - Der sich ärgernde Mensch ist ein Dornbirner Rechtsanwalt.

Denn der Jurist darf auf seinem unverbauten Baugrundstück in Dornbirn keine Werbetafel für eine Firma mit dieser Aufschrift errichten: „Mensch ärgere Dich nicht. Der schnelle Weg zu Ihrem Geld.“ Nun hat dem Anwalt auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in Wien dafür keine Genehmigung erteilt.

Auch nach Ansicht des österreichischen Höchstgerichts für Angelegenheiten der Verwaltung würde sich die Werbeanlage orts- und landschaftsbildnerisch nicht in die Umgebung einfügen. Die Umgebung sei „weitgehend durch Grünflächen und Wald dominiert“. Deshalb hätte die fünfmal 2,50 Meter messende Werbetafel dem Vorarlberger Baugesetz nicht entsprochen.

Der Verwaltungsgerichtshof wies daher die Beschwerde des Anwalts gegen den Bescheid der BH Dornbirn als unbegründet ab. Zuvor hatte dem Rechtsanwalt schon die Stadt Dornbirn in zwei Instanzen eine Bewilligung versagt.

„Optischer Störfaktor“

Der Amtssachverständige der Stadt war in seinem Gutachten zu dieser Beurteilung gelangt: „Die projektierte Werbeanlage steht im krassen Widerspruch zu den planerischen Zielsetzungen eines intakten Orts- und Landschaftsbildes. Freistehende Werbeanlagen sollen nicht in die offene Landschaft wirken. Sie sind außerhalb von Gewerbezonen und insbesondere auch an Siedlungsrändern mit einer gelockerten Baustruktur strikt abzulehnen.“ Die geplante Werbetafel, die mit einem Stahlgerüst befestigt werden hätte sollen, „stellt im räumlichen Kontext einen Fremdkörper dar“. Die Berufungskommission der Stadt sprach von einem „optischen Störfaktor“.

Der Beschwerdeführer meinte, es bedürfe gar keiner Baubewilligung, weil seine Liegenschaft ja unbebaut sei und damit ein unbebauter Bereich vorliege. Das Baugesetz stelle jedoch auf die Errichtung von Werbeanlagen im bebauten Bereich ab. Der VwGH wies aber darauf hin, dass die Liegenschaft des Anwalts im Flächenwidmungsplan als Baufläche-Mischgebiet ausgewiesen sei und damit als Baufläche gewidmet sei. Damit liege ein Baugrundstück im bebauten Bereich vor.

Auch eine andere Argumentation des Anwalts konnte durch das Höchstgericht „nicht nachvollzogen werden“: Dass nämlich nun bei der Firma 15 Arbeitsplätze allein dadurch vernichtet würden, dass sie auf dem Grundstück des Rechtsanwalts keine Werbung für sich selbst machen dürfe.

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