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Mehr Transparenz bei Telefonrechnungen: Klage gescheitert

Wien, Schwarzach - Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat eine Verbandsklage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) - geführt im Auftrag der Arbeiterkammer Vorarlberg - gegen die Mobilkom abgewiesen.

Die Abrechnung nach Takten von in der Regel 60 bzw. 30 Sekunden – und nicht sekundengenau – ist demnach weder intransparent noch gröblich benachteiligend. Der VKI geht aber, ebenfalls im Auftrag der AK Vorarlberg, auch nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) gegen irreführende Werbung bei getakteten Tarifen vor. Erhofftes Ziel: ein Mehr an Transparenz.

Am Anfang standen Konsumentenbeschwerden, dass Telefonanbieter nicht sekundengenau, sondern nach Takten abrechnen. Dies sei für Kunden wenig durchschaubar und nachvollziehbar und führe seitens der Anbieter durch die Anhebung der Taktfrequenzen in den AGB auf einfache und vielfach unbemerkte Weise zu ordentlichen Preiserhöhungen.

Die Arbeiterkammer Vorarlberg hatte daher den VKI beauftragt, exemplarisch gegen die AGB der Mobilkom mit Verbandsklage vorzugehen. Das Handelsgericht Wien gab dem Klagebegehren statt, da man eine Regelung mit derartiger Auswirkung für das Entgelt nicht im Kleingedruckten verstecken dürfe und die Art der Verrechnung sich ausschließlich zum Vorteil des Telefonanbieters auswirke. Das Oberlandesgericht Wien wies das Klagebegehren hingegen ab. Der OGH hat nun der Revision des VKI keine Folge gegeben.

Der OGH geht davon aus, dass der durchschnittliche Konsument sehr wohl wisse, dass die monatliche Belastung nicht allein durch das Entgelt pro Gesprächsminute bestimmt werde, sondern auch von Grundentgelten, Mindestgesprächsumsätzen oder der Verrechnung nach Takteinheiten. Diese Verrechnung sei auch branchenüblich. Auch bei Rechtsanwälten, Notaren und Parkgaragen werde nach Zeiteinheiten abgerechnet. Daher sei die Regelung nicht überraschend.

Der OGH widerspricht sich allerdings selbst, wenn er weiter feststellt, “dass die Vielzahl an Tarifen und deren Ausgestaltung einen Preisvergleich erschwert, oft sogar unmöglich macht und unter Berücksichtigung aller am Markt platzierten Angebote zu einer Irreführung des Konsumenten über die angebotene Leistung und das dafür verlangte Entgelt führen könne”. Das sei aber mit Klage nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) zu bekämpfen.

Der OGH räumt auch ein, dass der Kunde – vor allem bei Kurztelefonaten – gegenüber einer sekundengenauen Abrechnung belastet werde, doch sei dies kein von vorneherein unabschätzbares Zahlungsrisiko. Im Übrigen habe der Kunde bei der Mobilkom auch Tarife mit sekundengenauer Abrechnung (bei höherem Entgelt) zur Wahl. Daher sei das Vorsehen der Taktung auch nicht gröblich benachteiligend.

Der Umstand, dass die Mobilfunkanbieter untereinander nur sekundengenau abrechnen und nur gegenüber den Kunden die Taktung zum Einsatz kommt, beeindruckte den OGH nicht.

Die Regelung sei auch nicht intransparent, da der Kunde zumindest im Nachhinein – im Einzelgesprächsnachweis – feststellen könne, welche Kosten auf die effektive Gesprächszeit entfallen.

“Die Entscheidung des OGH ist selbstverständlich zu akzeptieren, aber ich komme nicht umhin, sie zu kritisieren”, stellt Dr. Peter Kolba, Bereichsleiter Recht im VKI, fest. “Der OGH hat sich mit unseren Argumenten nur sehr kursorisch auseinandergesetzt und sachlich wenig vergleichbare Dienstleistungen wie die der Rechtsanwälte oder von Parkgaragen zum Vergleich herangezogen. Damit wurde eine Chance versäumt, für Transparenz am Mobilfunkmarkt zu sorgen.”

Der VKI geht aber – im Auftrag der Arbeiterkammer Vorarlberg – auch nach dem UWG gegen irreführende Werbung bei getakteten Tarifen (Taktung 90/60 und Werbung mit Minutenpreisen) vor. “Es ist zu hoffen, dass mit den Mitteln des UWG zumindest ein wenig Transparenz geschaffen werden kann”, so Kolba.

Quelle: Verein für Konsumenteninformation

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