Diese bringen wichtige Verbesserungen für Opfer mit sich, da ihnen in Zukunft mehr Rechte zugesprochen und Opferanliegen verstärkt zum Gegenstand des Strafverfahrens werden.
Opfer von körperlicher, seelischer und sexueller Gewalt fristen im Rahmen von Strafprozessen ein Schattendasein, das erfreulicherweise mit dem Strafprozessreformgesetz ein Ende hat, weiß die Leiterin der IfS-Interventionsstelle Vorarlberg Elisabeth Kiesenebner Bauer zu berichten.
Mehr Rechte für Opfer
Opfer erhalten mit Beginn des Jahres 2006 mehr Rechte und es ist uns ein Anliegen, diese rechtlichen Verbesserungen einer breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen, so Kiesenebner Bauer. Die erweiterten Opferrechte beinhalten neben einer umfassenden Information der Gewaltopfer auch ohne Privatbeteiligtenanschluss die Verständigung über den Fortgang des Verfahrens, die Mitwirkung im Verfahren, Akteneinsicht sowie eine schonende Behandlung. Die Anliegen der Opfer sollen ernst genommen und zum Gegenstand des Strafprozesses gemacht werden.
Prozessbegleitung durch die IfS-Interventionsstelle
Des Weiteren kommt Gewaltopfern das Recht auf psychosoziale und juristische Prozessbegeleitung zu. Psychosoziale Prozessbegleitung umfasst die Vorbereitung der Opfer auf ein Strafverfahren und die mit ihm verbundenen emotionalen Belastungen sowie die Begleitung zu Vernehmungen. Die juristische Prozessbegleitung beinhaltet rechtliche Beratung und Vertretung.
Sowohl psychosoziale Prozessbegleitung als auch die Vermittlung juristischer Prozessbegleitung wird für die Opfer familiärer Gewalt von der IfS-Interventionsstelle Vorarlberg angeboten. Speziell geschulte Juristinnen, Sozialarbeiterinnen und AnwältInnen stehen dabei den Opfern kostenlos zur Verfügung. Die Prozessbegleitung für Gewaltopfer wird vom Bundesministerium für Justiz finanziert und wird auch von den Beratungsstellen des Institut für Sozialdienste (IfS) angeboten.
Erweiterte Opferrechte: p>
- Information über den Gegenstand des Verfahrens, die Rechte der Opfer im Verfahren und geeignete Opferschutzeinrichtungen
- Verständigung über den Fortgang des Verfahrens (Einstellung oder Einleitung von Maßnahmen sowie Freilassung des Beschuldigten)
- Mitwirkung (Anwesenheit bei Beweisaufnahmen und in der Hauptverhandlung sowie Recht, Zeugen, Sachverständiger und Beschuldigte zu befragen)
- Kontrolle (Akteneinsicht und Recht, ohne weiteres Kostenrisiko bei Gericht die Fortführung eines durch die Staatsanwaltschaft eingestellten Verfahrens zu verlangen)
- Schonende Behandlung (Opfer, deren sexuelle Integrität verletzt worden sein könnte, sind durch Personen des gleichen Geschlechts zu befragen und haben das Recht, bloß einmal im Verfahren und das auf schonende Weise unter Vermeidung einer Konfrontation mit dem Täter vernommen zu werden)
- Kindergeld auch für von Gewalt betroffene MigrantInnen
- Rechtliche Verbesserungen lassen sich zudem für MigrantInnen ausmachen. Ab 1. Jänner 2006 können alle Opfer von häuslicher Gewalt auch getrennt lebende MigrantInnen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld und Familienbeihilfe erheben.
(Quelle: IfS)
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