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Maßnahmenvollzug: Wer nicht hören will, muss fühlen

Auch nach der Verbüßung der Haftstrafe kommen Schwerverbrecher nicht immer auf freien Fuß.
Auch nach der Verbüßung der Haftstrafe kommen Schwerverbrecher nicht immer auf freien Fuß. ©APA
Für gefährliche Rückfallstäter gibt es eine spezielle Maßnahme, mit der diese auch nach Verbüßung ihrer Haftstrafe weiterhin nicht auf freien Fuß kommen. Doch der Maßnahmenvollzug wird nur selten angewendet.

Beinahe „totes Recht“ nannte es die Verteidigerin eines Bankräubers, der Mitte Dezember in Feldkirch – zumindest in erster Instanz – zu zehn Jahren Haft verurteilt wurde. Zu der Strafe wurde eine Einweisung in eine Anstalt für gefährliche Rückfallstäter ausgesprochen.

Doch was bedeutet das? In der Praxis kommt eine solche Sanktion tatsächlich äußerst selten vor, doch wen es trifft, der muss sich warm anziehen. Ihm droht unter Umständen zusätzlich zur Haftstrafe eine lange Zeit im Maßnahmenvollzug. Nach oben begrenzt ist sie mit zehn Jahren, ein Zeitraum, der vermutlich auch Rückfallstäter zittern lässt.

Erst Gefängnis, dann Anstalt

Die Voraussetzungen sind allerdings so umfangreich, dass sie in den seltensten Fällen alle erfüllt werden, nicht einmal von „schweren Jungs“. Mindestalter: 24 Jahre, schwere Delikte in der Vergangenheit, mehrfache hohe Strafen, Befürchtung weiterer Verbrechen des Hang- oder Berufstäters – das sind einige Punkte, die erfüllt sein müssen.

Wird § 23 des Strafgesetzbuches allerdings einmal schlagend, dann muss zunächst die Strafe abgesessen werden und danach geht es in die spezielle Anstalt. Da können dann insgesamt einige Jahre zusammen kommen und selbst der Gesetzgeber räumte ein, dass eine solche Maßnahme wirklich das letzte Mittel sein sollte. (VOL.AT/Christiane Eckert)

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