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Marktgemeinde hat nun gleich zwei Amtsleiter

Nach Ansicht der Gerichte war dem Kläger objektiv aber kein negativer Arbeitserfolg nachzuweisen.
Nach Ansicht der Gerichte war dem Kläger objektiv aber kein negativer Arbeitserfolg nachzuweisen. ©Symbolbild/Bilderbox
Gemeindesekretär hätte nicht gekündigt werden dürfen, entschied nun auch der OGH.
Gemeindesekretär wurde zu Unrecht gekündigt

Die Unterländer Marktgemeinde hat nun ein besonderes Problem, weil sie gleich über zwei Gemeindesekretäre verfügt, den neuen und dessen Vorgänger.

Denn die Gemeinde hätte den früheren Amtsleiter nicht kündigen dürfen. Das haben die Gerichte in einem Arbeitsprozess zwischen dem gekündigten Amtsleiter und der beklagten Gemeinde rechtskräftig entschieden.

Weißer Elefant

Mit Erfolg hat der klagende Ex-Amtsleiter vor Gericht die Feststellung erwirkt, dass sein Dienstverhältnis nach wie vor aufrecht ist. Weil seine Arbeit aber bereits von seinem Nachfolger verrichtet wird, könnte der Kläger zum sogenannten „Weißen Elefanten“ werden. Er könnte bei vollen Gemeindesekretär-Bezügen freigestellt werden, ohne arbeiten zu müssen.

In dem Arbeitsprozess hat jetzt der Oberste Gerichtshof (OGH) die außerordentliche Revision der beklagten Gemeinde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht und zuvor das Landesgericht Feldkirch hatten der Klage des gekün-digten Amtsleiters stattgegeben. Der Kläger war von 2005 bis zur Kündigung durch den Gemeindevorstand im Jahr 2013 Amtsleiter der Gemeinde. Nach dem Vorarlberger Gemeindeangestelltengesetz können Gemeindebedienstete nach fünf Dienstjahren nicht mehr ohne Grund gekündigt werden. Als Kündigungsgrund nannte der Bürgermeister in dem Arbeitsprozess den negativen Arbeitserfolg des Gemeindesekretärs.

Nach Ansicht der Gerichte war dem Kläger objektiv aber kein negativer Arbeitserfolg nachzuweisen. „Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes kommt es auf den tatsächlichen, objektiv negativen Arbeitserfolg an, der sich nach den Maßstäben der Leistungsbeurteilung bestimmt, nicht auf die vom Dienstgeber ausgestellte Leistungsbeurteilung“, hielt dazu der OGH fest. Die negative Leistungsbeurteilung des Amtsleiters durch den Bürgermeister hielt einer Überprüfung durch die Gerichte nicht stand.

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