Von: Seff Dünser (NEUE)
Teuer zu stehen kam den Geschäftsführer des Seilbahnunternehmens aus dem Bezirk Bregenz sein Fehlverhalten. Der Ex-Manager bezahlte nach seinem Ausscheiden aus der Betreiberfirma eines Skigebiets seinem ehemaligen Arbeitgeber als Schadenersatz 990.000 Euro. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs in einem Finanzverfahren hervor.
Der damalige Geschäftsführer der Gesellschaft hat, wie berichtet, im Alleingang und damit pflichtwidrig zwei Banken damit beauftragt, Bankgarantien im Wert von vier Millionen Euro zugunsten eines langjährigen Lieferanten auszustellen. Beim Lieferanten handelte es sich um einen niederösterreichischen Hersteller von Schneekanonen. Die Bankgarantien wurden dann aber als Sicherheitsleistungen schlagend, weil die Schneekanonenfirma insolvent wurde.
Daraufhin klagte die niederösterreichische Hausbank der insolventen Firma die Vorarlberger Hausbank des Seilbahnunternehmens. Der Zivilprozess am Landesgericht Feldkirch endete mit einem Vergleich. Die im November 2017 vor Gericht erzielte gütliche Einigung sah vor, dass die Vorarlberger Bank der Bank aus Niederösterreich 1,5 Millionen Euro überweist.
Betrugsverdacht
Gegen den Ex-Geschäftsführer des Seilbahnunternehmens ist wegen der Bankgarantien schon seit Jahren ein Ermittlungsverfahren bei der Wiener Korruptions- und Wirtschaftsstaatsanwaltschaft wegen des Verdachts des schweren Betrugs und anderer Delikte anhängig. Ein Wiener Wirtschaftsprüfer hat in dem Strafverfahren ein Gutachten erstellt und dafür 1,7 Millionen Euro verlangt. Der Beschuldigte hat die gerichtlich genehmigten Gutachterkosten, die er für den Fall eines Schuldspruchs zu tragen hätte, vergeblich bekämpft.
Erfolgreich war der 66-Jährige jedoch in seinem Finanzverfahren. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat nun in letzter Instanz bestätigt, dass die geleisteten Schadenersatzzahlungen als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig sind. Der Steuerzahler hat für die Jahre 2013 und 2014 insgesamt 93.000 Euro als Werbungskosten geltend gemacht. Die Wiener VwGH-Richter gingen davon aus, dass der Ex-Geschäftsführer sein Fehlverhalten mit den Bankgarantien beruflich gesetzt hat und nicht aus privaten Gründen. Das Finanzamt Bregenz war gegenteiliger Ansicht. Die außerordentliche Revision des Finanzamts gegen die zweitinstanzliche Entscheidung des Bundesfinanzgerichts hat der Verwaltungsgerichtshof jetzt aber zurückgewiesen.
(NEUE)
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