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Maklergebühr wurde fällig

©Gerty Lang
Aus dem Bezirksgericht: Streit um Maklerhonorar. Nimmt man beim Immobilienkauf Maklerdienste in Anspruch, entstehen Kosten.

Dornbirn. Maklerprovision fließt immer dann, wenn der Makler bei der Anbahnung eines Vertragsabschlusses tätig gewesen ist. Egal, ob der Makler einem Kaufwilligen ein Objekt anbietet oder aber für den Verkäufer gezielt einen Käufer sucht. Sobald er beide zusammengebracht hat und diese in konkrete Vertragsverhandlungen einsteigen, wird die Maklerprovision fällig.

Eine Dornbirnerin wollte ihre Wohnung im Jänner 2017 mithilfe eines Maklers verkaufen. Dieser erstellte ein Exposé und schaltete das Objekt auf verschiedene Immobilienplattformen. Eine Frau fand dort das für sie interessante Appartement und klickte die Kontaktanfrage an. Umgehend übermittelte der Makler im März mit E-Mail der Interessentin das Exposé samt Kaufnebenkostenübersicht sowie Aufklärungsbogen über diverse Verbraucherrechte und die Widerrufserklärung. Im Exposé war auch angeführt, dass eine Käuferprovision in Höhe von 3,6 Prozent des Kaufpreises vom Käufer zu bezahlen sei.

Im April stellte die Frau eine nochmalige Kontaktanfrage bezüglich dieser Wohnung an den Makler und erhielt nochmals sämtliche Unterlagen zugeschickt. Ein Wohnungsbesichtigungstermin, welcher vom Makler organisiert, aber von der Frau nicht wahrgenommen wurde, fand nie statt. Mitte Mai wurde der laufende Alleinvermittlungsauftrag von der Wohnungsverkäuferin und dem Makler einvernehmlich aufgelöst. Sie erhielt von ihm die bisherige Interessentenliste. Auch wurde vereinbart, dass für den Fall, dass einer dieser bisherigen Kunden die Wohnung kaufen sollte, die Maklerprovision fällig würde.

Anfang Juni verkaufte dann die Dornbirnerin ihre Liegenschaft an die vorher erwähnte Kaufinteressentin. Der Kaufvertrag wurde von einem Notar erstellt. Da weder Verkäuferin noch Käuferin die Maklergebühr bezahlte, kam der Fall vor Gericht.

Mit der Verkäuferin gab es einen gerichtlichen Vergleich. Sie verpflichtete sich, die Provision in voller Höhe zu bezahlen. Anders jedoch die Wohnungskäuferin. Wegen des Terminwunsches der Käuferin wurde der Fall erst im Juni 2018 verhandelt. Sie bestand darauf, die Maklergebühren partout nicht zu bezahlen, da der Makler für sie nicht tätig geworden sei. „Es gab nie einen Wohnungsbesichtigungstermin mit dem Makler“, beharrte sie auf ihrem Standpunkt vor Richter Walter Schneider.

Bei der Beweisaufnahme stellte der Vorsitzende jedoch fest, dass es sehr wohl einen E-Mail-Verkehr zwischen Makler und Käuferin gegeben habe. Es wurde auch ihre Telefonnummer hinterlassen. Doch nahm die Dame bei zig Anrufen des Maklers nie ab. Auch rief sie nicht zurück. Die Frau behauptete, bei fremden Telefonnummern nie abzunehmen, da sie schon öfters belästigt worden sei. Der Makler aber konnte eindeutig seine Kontaktaufnahme belegen. Ohne das Zutun des Maklers hätte die Frau die Kaufgelegenheit nie wahrnehmen können. Ihr Name stand auf der Interessentenliste und deshalb verurteilte sie der Richter zur Zahlung der Maklerprovision in Höhe von mehr als 9000 Euro. Auch die Prozesskosten blieben an ihr hängen.

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