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Lieber Strafe als Therapie: Drogendealer will bezahlen

Der Prozess wurde vertagt
Der Prozess wurde vertagt ©VOL.at: Bernd Hofmeister
Feldkirch – 19-jähriger Drogenkonsument lehnte ungewöhnlicherweise „Therapie statt Strafe“ ab.

Ich zahle“, sagte der Angeklagte. Richter Othmar Kraft hatte den verurteilten Drogenabhängigen über die gesetzliche Möglichkeit von Therapie statt Strafe aufgeklärt. Der 19-jährige Suchtgiftkonsument will davon aber überraschenderweise keinen Gebrauch machen. Der Arbeitslose möchte die Geldstrafe von 1040 Euro bezahlen. Das ist ihm lieber als eine Entzugstherapie.

Der Türke wurde gestern am Landesgericht Feldkirch zu 260 Tagessätzen zu je vier Euro verurteilt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Feldkircher gab zu, mit 950 Gramm Marihuana und 50 Gramm Haschisch gehandelt zu haben. Zudem hatte er selbst Cannabis in einer unerhobenen Menge konsumiert.

Die mögliche Höchststrafe hätte drei Jahre Gefängnis betragen. Wenn die Freiheitsstrafe drei Jahre nicht übersteigt, gibt der Gesetzgeber drogenabhängigen Rauschgifttätern die Chance auf Therapie statt Strafe. Wenn sie sich erfolgreich einer Therapie unterziehen, wird die unbedingte Strafe in eine bedingte umgewandelt.

Umgerechnet entspricht die Geldstrafe für den 19-Jährigen 130 Tagen Haft, also vier Monaten und zehn Tagen. Warum er die Chance auf Therapie statt Strafe nicht nützen will, sagte der Angeklagte nicht. Vielleicht will er gar nicht clean werden. Möglicherweise sind ihm die mit der Therapie verbundenen Auflagen zu streng. Zu den Voraussetzungen der Gewährung der Chance für Drogentäter zählt, dass ein Drogenarzt beim Angeklagten eine zu behandelnde Drogenabhängigkeit überhaupt feststellt.

Mit 15 erstmals verurteilt

Der in einem Arbeitsprojekt beschäftigte 19-Jährige ist mit zwei Vorstrafen belastet. Bereits mit 15 wurde er erstmals gerichtlich verurteilt – weil er ein Moped geklaut hatte. Damals kam er mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Euro davon. Das Gericht verzichtete gestern auf die nunmehrige Umwandlung in eine unbedingte Geldstrafe – obwohl der Angeklagte nichts gegen den Widerruf zu haben schien.

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