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Lehrerin wurde nicht Direktorin

Fall landete vor Gericht.
Fall landete vor Gericht. ©Symbolbild/Bilderbox
Pädagogin bekämpft vor Gerichten, dass sie nicht Leiterin einer Höheren Schule wurde – bislang mit wechselndem Erfolg.

Zwei Frauen, beide Vertragsbedienstete des Bundes, hatten sich beworben. Das Bildungsministerium betraute im Vorjahr die vom Landesschulrat für Vorarlberg an erster Stelle gereihte Bewerberin mit der Leitung der Höheren Bundesschule im Bezirk Feldkirch. Die zweitgereihte Bewerberin bekämpft diese Entscheidung in anhängigen Verfahren vor Verwaltungsgerichten. Denn sie meint, sie sei die besser qualifizierte Bewerberin gewesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im März ihre Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Weil, so die Richterin, die Bewerberin nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gar keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren um eine Stelle als Schulleiterin gehabt habe. Das Ministerium vertrat in dem Gerichtsverfahren den Standpunkt, dass die Bewerberin am Arbeitsgericht klagen müsste.

Nun hat aber der Verfassungsgerichtshof (VfGH) der Beschwerde der Vorarlberger Pädagogin stattgegeben und den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben. Demnach kommt der Vertragsbediensteten des Bundes sehr wohl Parteistellung zu. Jetzt muss das Bundesverwaltungsgericht erneut entscheiden und dieses Mal den strittigen Sachverhalt der Eignung der Bewerberinnen für den Leiterposten beurteilen.

Grund. Die Wiener Verfassungsrichter haben entschieden, dass Bewerbern Parteistellung zukommt, die in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommen wurden. Und zwar unabhängig von der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Rechtsnatur ihres Dienstverhältnisses zum Bund oder zum Land. Und auch unabhängig von der Art des Dienstverhältnisses jenes Mitbewerbers, der die Leitungsfunktion erhält.

Parteistellung für Bewerber sei notwendig, um Jobvergaben im öffentlichen Dienst anfechtbar zu machen, argumentiert der Verfassungsgerichtshof. Dazu schreiben die Hüter der Verfassung in ihrer Entscheidung: „Aus rechtsstaatlicher Sicht kann die Verwaltungsbehörde nicht als befugt angesehen werden, durch einen der Rechtskontrolle nicht unterworfenen Verleihungsakt unter den in den gesetzlich vorgesehenen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbern eine Auswahl zu treffen.“

Der Bewerberin sei durch das Bundesverwaltungsgericht das verfassungsmäßig garantierte Recht auf den gesetzlichen Richter verwehrt worden, heißt es im VfGH-Urteil. Das Bundesverwaltungsgericht habe der Beschwerdeführerin gegenüber zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert, die nun nachzuholen sei.

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