Lederhosen-Affäre: OGH kippt Freispruch für Egisto Ott
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am Dienstag einen im März 2025 gefällten Freispruch für den ehemaligen Chefinspektor des aufgelösten Bundesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT), Egisto Ott, teilweise aufgehoben. In einem Punkt hielt die Entscheidung des Wiener Landesgerichts für Strafsachen der höchstgerichtlichen Überprüfung nicht stand. Dabei ging es um die Frage, ob sich Ott mit der Weiterleitung sogenannter Lederhosen-Fotos strafbar gemacht hat.
Ott war von der Staatsanwaltschaft Wien des Verrats von Amtsgeheimnissen und Verstößen gegen Datenschutzbestimmungen beschuldigt worden, wovon er vom Wiener Landesgericht zur Gänze freigesprochen wurde. Die Staatsanwaltschaft akzeptierte das nicht. Sie brachte dagegen eine Nichtigkeitsbeschwerde ein, der nun in einem öffentlichen Gerichtstag im Justizpalast in einem Punkt stattgegeben wurde. Dieser betraf Fotos, die zwei BVT-Beamte mit einem südkoreanischen Kollegen beim Ankauf von Lederhosen zeigten, die mit einem Bildtext versehen waren, in dem die Lederhosen-Träger namentlich genannt und ihren jeweiligen Dienststellen zugeordnet wurden.
OGH stieß sich an Begründungsmängeln
Der dazu ergangene erstinstanzliche Freispruch war nach Ansicht des OGH mangelhaft begründet, indem er sich auf die Feststellung beschränkte, es könne nicht festgestellt werden, ob Ott die Fotos ausschließlich kraft seines Amtes erhalten und weitergegeben hätte. "Das greift zu kurz", erläuterte Christa Hetlinger, die Vorsitzende eines fünfköpfigen Senats, in ihrer Begründung. Es müsse eingehender geprüft werden, ob eine Verletzung eines Amtsgeheimnisses vorliege. Es sei nötig, den Zusammenhang zwischen den Fotos und dem beigefügten Bildtext zu analysieren. Die Staatsanwaltschaft hätte in ihrem Rechtsmittel jedenfalls "Indizien aufgezeigt, aus denen man schließen könnte, dass Tatbestandsmäßigkeit vorliegt. Ob sich ein Schuldbeweis finden lässt, wird das Erstgericht beurteilen müssen", sagte Hetlinger.
Die Lederhosen-Foto-Causa wurde daher zur neuerlichen Verhandlung zurück ans Erstgericht verwiesen. Bestätigt wurde der Freispruch für Ott dagegen hinsichtlich der weiteren ursprünglichen Vorwürfe, er hätte Informationen über ein Treffen des sogenannten Berner Clubs beschafft und dem ehemaligen freiheitlichen Nationalratsabgeordneten Hans-Jörg Jenewein eine Liste mit Namen von BVT-Beamten übermittelt, die an der länderübergreifenden Begegnung von Nachrichtendienst-Mitarbeitern teilgenommen hatten. Auch die Weitergabe von Informationen über die nach dem Ibiza-Video eingesetzte "Soko Tape" war aus Sicht des OGH nicht strafbar.
Schuldsprüche für Jenewein und Ex-Kickl-Mitarbeiterin aufgehoben
In derselben Hauptverhandlung am Landesgericht für Strafsachen waren im vergangenen Frühjahr Hans-Jörg Jenewein und eine frühere Mitarbeiterin des damaligen Innenministers Herbert Kickl (FPÖ) in eigenen Verfahrenskomplexen wegen Amtsmissbrauchs zu jeweils zwölf Monaten bedingt verurteilt worden. Diese Verurteilungen wurden vom OGH zur Gänze aufgehoben. Dem Erstgericht sei "ein Rechtsfehler unterlaufen", hielt die Senatsvorsitzende Hetlinger fest. Den Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Verteidiger Christoph Rother und Volkert Sackmann komme daher Berechtigung zu.
Das Erstgericht hatte die Ex-Kickl-Mitarbeiterin und Jenewein als Bestimmungstäter des Missbrauchs der Amtsgewalt für schuldig befunden, weil Jenewein als Mitglied des parlamentarischen BVT-Untersuchungsausschusses die Kickl-Mitarbeiterin beauftragt haben soll, ihm Berichte mit Informationen zu Teilnehmenden an zwei Treffen europäischer Nachrichtendienste zu liefern. Eine bekannte Journalistin hatte ihn darum gebeten.
OGH: Vorgehen von Jenewein "nicht tatbildlich"
Die Kickl-Mitarbeiterin handelte dabei allerdings nicht als Beamtin, schloss sich der OGH der Argumentation der beiden Verteidiger an. "Das war eine faktische Hilfstätigkeit für den Untersuchungsausschuss und kein Hoheitsakt. Was ihr vorgeworfen wurde, war nicht tatbildlich", stellte Senatsvorsitzende Hetlinger klar. Die Schuldsprüche für die Frau und Jenewein wurden vom OGH demnach für nichtig erklärt, allerdings nicht in Freisprüche umgewandelt.
Vielmehr wurde die Causa ebenfalls zur neuerlichen Verhandlung zurück ans Erstgericht verwiesen. Es liege zwar kein Amtsmissbrauch vor, "aber das Erstgericht wird zu prüfen haben, ob nicht ein anderer Tatbestand in Frage kommt", erklärte Hetlinger und verwies in diesem Zusammenhang auf den § 310 StGB. Diese Bestimmung stellt die Verletzung einer Pflicht zur Geheimhaltung unter Strafe.
sso/riß/jeg
(VOL.AT)
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