von Seff Dünser/Neue
Am Vorarlberger Landesverwaltungsgericht in Bregenz wurde die Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheids der Berufungskommission der Gemeinde bestätigt. Nun wurde aber am Verfassungsgerichtshof (VfGH) auf Antrag der Asfinag die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts aufgehoben. Denn die Asfinag ist nach Ansicht der Wiener Verfassungsrichter durch die Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung des Landes und von gesetzwidrigen Verordnungsbestimmungen der Gemeinde in ihren Rechten verletzt worden.
Im Vorarlberger Baugesetz sowie im Räumlichen Entwicklungskonzept von Lauterach und im Lauteracher Flächenwidmungsplan seien Kompetenzen des Bundes missachtet worden, entschieden die VfGH-Richter. Die Hüter der Verfassung hoben deshalb eine Ausnahmebestimmung im Vorarlberger Baugesetz sowie Teile des Lauteracher Räumlichen Entwicklungskonzepts und des Lauteracher Flächenwidmungsplans auf. Die Gemeinde Lauterach hatte das Grundstück, auf dem der Verkehrskontrollplatz errichtet werden soll, als Freihaltegebiet-Freifläche gewidmet.
Bundesstraße
Die Rheintalautobahn sei eine Bundesstraße, argumentierten die Verfassungsrichter. Für Bundesstraßen sei der Bund zuständig. Der geplante Verkehrskontrollplatz sei ein Bestandteil der Bundesstraße. Deshalb falle das Bauprojekt nicht in die Kompetenz der Gemeinde oder des Landes, sondern in jene des Bundes. Der Verkehrskontrollplatz Lauterach liege, heißt es im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, innerhalb der per Verordnung festgelegten Bundesstraßentrasse. Der Bund habe durch die geplante Errichtung des Verkehrskontrollplatzes an der Rheintalautobahn seine Bundesstraßenkompetenz in Anspruch genommen.
Dies sei jedenfalls spätestens mit dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung des Dienstgebäudes und der Prüfhalle auf dem geplanten Verkehrskontrollplatz geschehen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die Gemeindevertretung von Lauterach das Verfahren zur Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzepts und des Flächenwidmungsplanes durchführen müssen. Zumal das Vorarlberger Raumplanungsgesetz ausdrücklich vorschreibe, dass auf Planungen des Bundes Bedacht zu nehmen sei.
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