Der Fiskus habe nicht nur ungeprüft einen absurden Steuerbescheid verschickt, sondern auch noch die Korrektur unverständlich lange liegen lassen, kritisierte die Vorsitzende Richterin Helga Marek am Mittwoch. Der betroffenen Frau habe damit ein Säumniszuschlag über 21 Millionen Euro gedroht.
Das Finanzamt München hatte von der Imbissstand-Besitzerin am 29. Dezember 2006 eine Steuervorauszahlung von 2,1 Mrd. Euro gefordert. Tatsächlich fällig waren nur 108,82 Euro. Weil der Steuerberater der Frau Einspruch einlegte und sich seine Gebühr nach dem Streitwert bemisst, fordern zwei Anwälte, die den Fall inzwischen auf eigene Rechnung übernommen haben, vom Freistaat Bayern nun 599.000 Euro Schadenersatz. Als Vergleich schlug das Gericht 15.000 Euro vor und setzte beiden Seiten eine Frist bis 29. August für eine gütliche Einigung.
Das Finanzamt habe seine Amtspflicht gleich doppelt verletzt, sagte die die Vorsitzende Richterin: Es habe den Steuerbescheid über zwei Milliarden Euro verschickt, ohne ihn auf Plausibilität zu prüfen. Danach habe es versäumt, ihn sofort zu korrigieren. Eine Zeile, der Bescheid ist gegenstandslos, hätte ausgereicht, sagte Marek. Stattdessen ließen die Finanzbehörden die Korrektur nach gängiger Verwaltungspraxis erst einmal zehn Tage lang liegen – auch das sei nicht verständlich, rügte die Richterin.
Die Anwälte der Finanzbehörden wandten ein, der Steuerbescheid sei so völlig absurd und offensichtlich falsch gewesen, dass ein Einspruch des Steuerberaters gar nicht notwendig gewesen wäre. Ein Sachbearbeiter habe der schockiert anrufenden Frau am Telefon auch zugesagt, die Sache aus der Welt zu schaffen. Die Richterin bezweifelte aber, ob man sich auf eine mündliche Zusage verlassen kann. Außerdem könne das Finanzamt selbst bei falschen Steuerbescheiden einen Säumniszuschlag kassieren, wenn der Steuerpflichtige die gesetzte Zahlungsfrist überschreite – in diesem Fall 21 Millionen Euro für einen Monat. Aber erst eine Woche nach Ablauf der Zahlungsfrist schickte das Finanzamt der Frau den korrigierten Steuerbescheid zu.
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