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Krankentransporte wurden für Taxi zur Kostenfalle

Das Taxiunternehmen klagte, weil es sich durch die Regelung benachteiligt fühlte, nachdem es auf der WK-Liste hätte aufgeführt werden müssen.
Das Taxiunternehmen klagte, weil es sich durch die Regelung benachteiligt fühlte, nachdem es auf der WK-Liste hätte aufgeführt werden müssen. ©Christian Müller - stock.adobe.com
Leistungsträger verweigerte die Kostenübernahme der Taxifahrten.


Dornbirn. Zum Leistungsumfang der Krankenversicherung einer großen Versicherung im Land gehört auch die Übernahme von Transportkosten. Also etwa auch Fahrten ins Krankenhaus unter bestimmten Voraussetzungen. Für Taxifahrer gilt es jedoch, hierbei Regeln einzuhalten. In unserem Fall traf es ein Taxiunternehmen schwer. Das blieb auf den Kosten von knapp 6000 Euro sitzen, weil der Vertrag mit der Versicherung noch nicht gültig war.

Im Jahr 2015 gründete ein Unterländer mittels eines Gesellschaftsvertrages ein Taxiunternehmen. Zu diesem Zeitpunkt erfolgte auch die Eintragung ins Firmenbuch. Im Jahre 2016 führte das Unternehmen verschiedene Fahrten der Versicherten durch, welche eine „Transportverordnung“ von ihrem Arzt erhalten hatten. Doch schon 2016 wurden die ärztlich bewilligten Transportkosten vom Leistungsträger nicht freigegeben. Man verwies darauf, dass Zahlungen lediglich an die auf einer von der Wirtschaftskammer Vorarlberg, Sparte Transport und Verkehr, geführten Liste von Taxi- und Mietwagenunternehmungen direkt geleistet würden. Unser Taxiunternehmen kam jedoch erst 2017 auf die Liste. Das Taxiunternehmen brachte 2018 eine Klage ein und begehrte die Bezahlung der Transportkosten in Höhe von knapp 6000 Euro. Denn es hatte die Leistungen ja erbracht. Dazu kommt, dass das Taxiunternehmen eine unmittelbare Nachfolgerin eines in der „Wirtschaftskammerliste“ geführten Unternehmen gewesen ist. „Das ist einfach schikanös, um neu gegründete Taxiunternehmen auflaufen zu lassen“, so deren Anwalt. Auch war in der amtlichen Satzung der Versicherung kein Hinweis zu finden, dass Krankentransporte lediglich in der Liste aufscheinende Taxiunternehmen abrechnen dürfen.

„Das Taxiunternehmen konnte sich nicht auf irgendeine vertragliche Beziehung zur Krankenkasse berufen“, so Richter Walter Schneider. Es wäre an der unternehmerischen Sorgfalt gelegen, sich bezüglich der Modalitäten bei der WK zu erkundigen. Der einzelne Beförderungsvertrag komme zwischen Taxi und Kunden zustande. Folglich schulde auch grundsätzlich der Kunde das Beförderungsentgelt. Die Klage führte daher ins Leere. Das Urteil ist rechtskräftig.

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