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Kostenlose Entsorgung und Verwertung

Die getrennte Erfassung von Elektroaltgeräten soll laut Egger dazu führen, dass aus privaten Haushalten mindestens vier Kilogramm Elektro- und Elektronik-Altgeräte pro Einwohner und Jahr gesammelt werden.

Ab Samstag, 13. August 2005 ist die Entsorgung alter Elektrogeräte kostenlos. Um die zu entsorgenden Abfallmengen weiter zu verringern, zielt die Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO) auf die Vermeidung, die Wiederverwendung und die Verwertung von alten Elektro- und Elektronikgeräten ab. “Das in Vorarlberg angestrebte Umsetzungsmodell verfolgt das Ziel, dass es bei der EAG-Sammlung keine wesentlichen Veränderungen für Konsumenten, Handel und Gemeinden gibt”, betont Abfallwirtschaftslandesrat Dieter Egger.

Die getrennte Erfassung von Elektroaltgeräten soll laut Egger dazu führen, dass aus privaten Haushalten durchschnittlich mindestens vier Kilogramm Elektro- und Elektronik-Altgeräte pro Einwohner und Jahr gesammelt werden. Um einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit der Menschen und zum Schutz der Natur zu leisten, beinhaltet die neue Verordnung eine Beschränkung der Verwendung von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten. Dieses Stoffverbot betrifft verschiedene Schwermetalle wie zB. Blei, Quecksilber oder Cadmium.

Der Geltungsbereich der EAG-VO umfasst insbesondere

  • Haushaltsgroß- und kleingeräte (zB Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, Staubsauger, Bügeleisen)
  • Telekommunikationsgeräte (zB Telefone, PC-Zubehör)
  • Geräte der Unterhaltungselektronik (zB Digitalkamera, DVD-Player, Radiogeräte)
  • Beleuchtungskörper
  • Elektrische und elektronische Werkzeuge (zB Bohrmaschine, Lötkolben, Nähmaschine)
  • Spielzeug, Sport- und Freizeitgeräte
Die Liste der Elektroaltgeräte, die dem Geltungsbereich der EAG-VO unterliegen, ist im Internet unter
www.umweltnet.at/article/articleview/33383/1/6932
abrufbar.

Rückgabemöglichkeiten

Letztverbraucher können ab 13. August 2005 ihre Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten bei den Sammelstellen der Gemeinden, den Sammelstellen der Hersteller oder bei sonstigen Rückgabemöglichkeiten, welche Hersteller oder Sammel- und Verwertungssysteme dafür einrichten, kostenlos abgeben.

Auch der Handel ist, wenn er über eine Verkaufsfläche von über 150 Quadratmetern verfügt, zur unentgeltlichen Rücknahme verpflichtet, wenn vom Kunden gleichzeitig ein neues Gerät gekauft wird. Beträgt die Verkaufsfläche weniger wie 150 Quadratmeter, so ist der Handel von der Rücknahmeverpflichtung ausgenommen, sofern er den Kunden im Geschäftslokal darüber deutlich informiert.

Umsetzung in Vorarlberg

Der Vorarlberger Konsument kann seine von der Verordnung umfassten Altgeräte kostenlos bei den bekannten Abgabemöglichkeiten bei den Sammelhöfen und sonstigen Sammlungen der Gemeinden abgeben. Eine weitere Abgabemöglichkeit besteht auch bei den regionalen Übernahmestellen, die die Entsorgungswirtschaft ab sofort in Bludenz (Firma Burtscher), Lustenau (Firma Häusle), Mellau (Firma Helka) sowie Götzis und Feldkirch (Firma Loacker) einrichten und betreiben möchte.

Auch der Elektrohandel hat die Möglichkeit seine übernommenen Altgeräte bei der nächstgelegenen regionalen Übernahmestelle oder – bei haushaltsähnlichen Mengen – bei einer kommunalen Sammelstelle kostenlos abzugeben.

Der Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Vorarlberger Umweltverband (im Auftrag aller Gemeinden) auf der einen Seite und der Vorarlberger Entsorgungswirtschaft als regionaler Logistikpartner auf der anderen Seite gewährleistet, dass den Gemeinden weiterhin eine bedarfsgerechte Abholung der gesammelten Altgeräte zur Verfügung steht.

“Kühlschrankpickerl und Lampenpfand”

Wer in den vergangenen zwölf Jahren ein Kühlgerät gekauft hat, musste eine “Kühlschrankpickerl” erwerben. Das für die Entsorgungsplakette bezahlte Geld kann nun per Auszahlungsantrag rückgefordert werden. Die Informationen und Formulare zur Aktion “Geld zurück für ihr Kühlschrankpickerl” werden jedem Haushalt zwischen 16. und 19. August 2005 in Form eines Informationsfolders per Post zugestellt, erläutert Landesrat Egger.

Die Lampenpfand-Rückerstattungspflicht durch den Handel gilt weiterhin unverändert: wird bei der Rückgabe einer Altlampe nachgewiesen, dass beim Kauf ein Pfandbeitrag bezahlt wurde, so ist dieser Betrag von der Verkaufsstelle zu erstatten.

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