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Kontrolle von Wettlokal unzulässig

Geldstrafe von 2.000 Euro aufgehoben
Geldstrafe von 2.000 Euro aufgehoben ©VN/Sams
Lustenau - Gemeindepolizist durfte damals noch nicht kontrollieren. Landesverwaltungsrichterin hob BH-Geldstrafe von 2.000 Euro auf.

Das Wettlokal in Lustenau wurde nach Ansicht der Richterin des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg ohne behördliche Genehmigung und damit illegal betrieben. Dennoch hat sie die am 28. Jänner 2016 von einem Lustenauer Gemeindepolizisten vorgenommene Kontrolle als rechtswidrig eingestuft.

Richterin Isabel Vonbank hat deshalb nun die von der Bezirkshauptmannschaft (BH) Dornbirn über die Geschäftsführerin des Wettlokals verhängte Geldstrafe von 2000 Euro aufgehoben. Das Verwaltungsstrafverfahren wurde eingestellt. In zweiter Instanz wurde der Beschwerde der Geschäftsführerin Folge gegeben. Ein Rechtsmittel des Landes Vorarlberg mit einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien wurde wegen der klaren Rechtslage für unzulässig erklärt.

In erster Instanz hatte der zuständige Sachbearbeiter der BH die Geldstrafe verhängt, weil dem kontrollierenden Beamten der Lustenauer Sicherheitswache der Zutritt zum Wettlokal trotz des begründeten Verdachts auf illegales Anbieten von Wetten verweigert worden war. Damit sei gegen das Vorarlberger Wettengesetz verstoßen worden, hieß es im Straferkenntnis der BH. Die Eingangstür war dem Gemeindepolizisten nicht geöffnet worden. Der Beamte hatte minutenlang vergeblich geklingelt.

Aber der Gemeindepolizist war damals gar nicht befugt, eine Kontrolle in dem Wettlokal durchzuführen. So begründete Verwaltungsrichterin Vonbank ihre Entscheidung, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Das Vorarlberger Wettengesetz habe seinerzeit noch nicht vorgesehen, dass neben Bundespolizisten auch Angehörige von Gemeindewachkörpern Wettlokalkontrollen durchführen dürfen.

Gesetzesänderung

Inzwischen hat der Vorarlberger Landtag das Wettengesetz geändert. Seit Juli 2017 dürfen auch Gemeindepolizisten Kontrollen in Wettlokalen vornehmen. Aber im vorliegenden Fall war die alte Rechtslage anzuwenden.

Aber selbst wenn schon im Jänner 2016 eine gesetzliche Grundlage dafür bestanden hätte, dass auch Gemeindepolizisten kontrollieren dürfen, wäre der Einsatz des Mitglieds der örtlichen Sicherheitswache auch noch aus einem anderen Grund unzulässig gewesen, hielt die Landesverwaltungsrichterin in ihrem Erkenntnis fest. Denn der Beamte sei nicht im Auftrag der BH tätig geworden. Zu den Voraussetzungen für ein ordnungsgemäßes Vorgehen zähle jedoch, dass die BH als zuständige Behörde nach dem Wettengesetz Polizisten mit einer Kontrolle beauftrage.

(Quelle: NEUE/Seff Dünser)

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