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Kontaktverbot für aggressive Ex-Frau

Der OGH folgte dem Urteil des Bezirksgerichtes in Bregenz.
Der OGH folgte dem Urteil des Bezirksgerichtes in Bregenz. ©APA/GEORG HOCHMUTH
Die einstweilige Verfügung gegen eine als aggresiv eingestufte Frau aus dem Bezirk Bregenz durfte am Bezirksgericht Bregenz um ein zweiter Jahr verlängert werden, entschieden die Höchstrichter des OGH.

Der als aggressiv eingestuften Frau aus dem Bezirk Bregenz wurde es gerichtlich verboten, ihren früheren Mann zu kontaktieren, sich in seiner Nähe aufzuhalten und ihn zu verfolgen. Dazu ist gerichtlich zunächst eine einstweilige Verfügung für ein Jahr ergangen. Weil sich die Frau nicht an die ihr auferlegten Verbote gehalten hat, wurde die einstweilige Verfügung am Bezirksgericht Bregenz um ein weiteres Jahr verlängert.

Gegen die Verlängerung der gerichtlichen Verfügung hat sich die Frau erfolglos gewehrt, zunächst vor dem Landesgericht Feldkirch und nun auch vor dem Obersten Gerichtshof (OGH).

Gefahr der weiteren Eskalation

Im Hinblick auf die seit Jahren anhaltenden heftigen Auseinandersetzungen zwischen der Frau und dem Mann brächte die Aufhebung der einstweiligen Verfügung die Gefahr einer weiteren Eskalation mit sich, begründete der zuständige Richter des Bezirksgerichts Bregenz seine Entscheidung. Das Kontaktrecht der Frau zu den gemeinsamen Kindern sei grundsätzlich geregelt. Es sei nicht einzusehen, weshalb sie es für erforderlich erachte, darüber hinaus Kontakt zum Antragsteller aufzunehmen.

Verfolgt

Der Bregenzer Richter nahm es als bescheinigt an, dass die Frau ihren früheren Mann trotz des Verbots zwei Mal kontaktiert habe. Zudem habe sie ihn verfolgt, indem sie ihm von der Volksschule der Kinder in einen Supermarkt gefolgt sei und ihn dort bedroht habe. An einem anderen Tag habe sie wiederum im Nahebereich der Schule gewartet, als er die Kinder abholen wollte, und sei zwei Mal provokativ an ihm vorbeigegangen. Des Weiteren sei sie ohne sachliche Notwendigkeit an seinem Wohnhaus vorbeigefahren.

Die Wiener OGH-Höchstrichter haben grundsätzlich entschieden, dass die Verlängerung der einstweiligen Verfügung um ein zweites Jahr nicht schon mit dem letzten Vorfall beginne, sondern erst mit dem Auslaufen der Frist für das erste Jahr.

Maximale Verlängerung

Für die Verlängerung des Kontaktverbots sind nach Ansicht der Höchstrichter auch Verstöße heranzuziehen, die sich schon gegen Beginn der ersten Frist ereignet haben, auch wenn sie dem Gericht nicht unverzüglich gemeldet wurden.

Maximal dürfe eine einstweilige Verfügung um ein weiteres Jahr verlängert werden, urteilten die OGH-Richter. Danach müsse nötigenfalls zivilrechtlich geklagt oder strafrechtlich Anzeige erstattet werden.

EV ist die Abkürzung für einstweilige Verfügung. Ein OGH-Sprecher hat die Vorarlberger Entscheidung als Anti-Stalking-EV bezeichnet.

 

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