von Seff Dünser/Neue
Die Untersuchungshaft habe zwischen Ende Mai und Anfang September 2017 insgesamt 105 Tage zu lange gedauert. Für jeden Tag im Gefängnis in der Feldkircher Justizanstalt fordert der 26-Jährige die gesetzlich maximal mögliche Haftentschädigung von 50 Euro. Seine Klagsforderung im anhängigen Zivilprozess gegen die Republik Österreich beträgt somit 5250 Euro. Der Rechtsstreit wird wegen der Befangenheit der Richter des Landesgerichts Feldkirch am Landesgericht Innsbruck ausgetragen.
Der Asylwerber wurde Anfang September 2017 als unbescholtener Angeklagter im Berufungsverfahren am Innsbrucker Oberlandesgericht (OLG) rechtskräftig wegen versuchter schwerer Nötigung zu zwölf Monaten Haft verurteilt. Davon betrug der unbedingte, zu verbüßende Teil vier Monate.
Der angeklagte Untersuchungshäftling wurde daraufhin im September 2017 sofort aus dem Feldkircher Gefängnis entlassen. Weil er die viermonatige Freiheitsstrafe bereits in der U-Haft verbüßt hatte, die Ende Jänner 2017 über ihn verhängt worden war. Seine Haftstrafe habe er damit bereits Ende Mai abgesessen, sagte der nunmehrige Kläger. Danach habe er aber noch bis Anfang September im Gefängnis bleiben müssen. Für diese Zeitspanne möchte er finanziell entschädigt werden.
Mit Pistole bedroht
Nach Ansicht der OLG-Richter hat der Asylwerber im Frühjahr 2016 in einem Dornbirner Flüchtlingsheim einem Ägypter eine Pistole vors Gesicht gehalten und damit gedroht, ihn umzubringen. So habe der Angeklagte versucht, vom Opfer Schulden aus Drogenkäufen einzutreiben.
Aufgehoben haben die OLG-Richter aber den erstinstanzlichen Schuldspruch zur Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung. Für die Berufungsrichter war nicht erwiesen, dass der Kaukasier der Geldeintreiber einer Dealerbande war, der auch in Vorarlberg Flüchtlinge angehört haben sollen. Deshalb setzten die Tiroler Berufungsrichter die ursprüngliche Strafe, die im Juni 2017 in erster Instanz am Landesgericht Feldkirch noch 18 Monate Gefängnis betragen hatte, deutlich herab.
Im laufenden Zivilprozess um die Haftentschädigung hat der Anwalt der beklagten Republik am Obersten Gerichtshof (OGH) vergeblich eine Verlegung des Verfahrens in den Osten Österreichs wegen Befangenheit der Richter in Tirol und Vorarlberg beantragt.
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