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Klage: Ärztin haftet für Tod der Patientin

Wer hat Schuld am Tod der Frau?
Wer hat Schuld am Tod der Frau? ©APA
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53-Jährige starb nach Schlaganfall: Klagende Angehörige werfen Hautärztin vor, sie hätte Patientin mit schwarzen Fingern unverzüglich ins Krankenhaus schicken müssen.

Von Seff Dünser/NEUE

Eine Oberländer Hautärztin stellte am 24. Februar 2017 bei einer Patientin schwarze Fingerkuppen mit abgestorbenem Gewebe fest. Der dramatische Zustand der 53-Jährigen hätte für die Dermatologin alarmierend sein müssen, sagte der medizinische Gerichtsgutachter Gerhard Stark in der gestrigen Verhandlung am Landesgericht Feldkirch. Die Hautfachärztin hätte den Ernst der Lage erkennen und ihre Patientin unverzüglich zu einer Abklärung noch am selbigen Tag in ein Krankenhaus schicken müssen. Das gab der Internist aus der Steiermark am Freitag im anhängigen Zivilprozess zu Protokoll.

Spital hätte Ernst der Lage erkannt

Im technisch und personell dafür ausgerüsteten Spital wäre bei der Patientin die gefährliche Verstopfung von Blutgefäßen (Embolie) erkannt und die Verengung der Blutbahn nahe der Hauptschlagader rechtzeitig behandelt worden, meint der Sachverständige. Dann wäre die Frau seiner Ansicht nach nicht gestorben. Die niedergelassene Ärztin empfahl der Patientin am 24. Februar 2017 eine Untersuchung im Spital. Sie hielt schriftlich fest, dass die Frau aber nicht ins Krankenhaus gehen wolle. Die Patientin ließ sich bei der Ärztin vier Mal untersuchen. Am 3. März 2017 vereinbarte die Frau für den 17. März einen Untersuchungstermin im Krankenhaus. Die Mutter von zwei Kindern starb aber einen Tag davor, am 16. März 2017, an einem Schlaganfall.

Symptome unterschätzt

Für den Tod ihrer Mutter machen die beiden klagenden Kinder der Patientin die Hautärztin mitverantwortlich. Die Kläger fordern rund 40.000 Euro Schadenersatz. Davon entfällt der Hauptteil auf Trauerschmerzengeld.

Klagsvertreter Patrick Beichl argumentiert in der Klagsschrift damit, dass die Fachärztin die Symptome an den Fingern unterschätzt und die Dringlichkeit einer sofortigen Embolie-Abklärung im Krankenhaus nicht erkannt habe.

Wer hat schuld?

Beklagtenvertreter Alexander Wirth hingegen vertritt den Standpunkt, dass der beklagten Hautfachärztin kein Vorwurf zu machen sei. Sie habe der Patientin ja eine genaue Untersuchung im Spital empfohlen, sie aber gegen deren Willen nicht dazu zwingen können.

Zivilrichter Gerhard Winkler hat am Freitag den Rechtsstreit vorläufig auf die Frage eingeschränkt, ob der Ärztin ein Fehlverhalten vorzuwerfen ist oder nicht. Der Richter wird der Klage entweder stattgeben oder die Klage abweisen. Oder er wird das Verschulden zwischen der Patientin und der Ärztin aufteilen.

(Red.)

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