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Kinderpornos: Haftstrafe für Wiederholungstäter

Der in der Gastronomie arbeitende Angeklagte hatte zwischen 2011 und 2015 im Internet mit Kinderpornografie im Umfang von zumindest 400 Videodateien und 1000 Bilddateien einen weltweiten Tauschhandel betrieben.
Der in der Gastronomie arbeitende Angeklagte hatte zwischen 2011 und 2015 im Internet mit Kinderpornografie im Umfang von zumindest 400 Videodateien und 1000 Bilddateien einen weltweiten Tauschhandel betrieben. ©Symbolbild/Bilderbox
Für den Besitz von Videos und Bildern mit Kinderpornografie wird selten eine unbedingte Haftstrafe verhängt. Ein 39-Jähriger aus dem Bezirk Bludenz wurde dafür aber jetzt rechtskräftig zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt.

Denn er war nach drei einschlägigen Vorstrafen rückfällig geworden. Nicht einmal eine Therapie hatte ihn davon abgehalten, auf den Konsum von kinderpornografischem Material zu verzichten. Das Innsbrucker Oberlandesgericht (OLG) hat nun das erstinstanzliche Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 29. Juli 2015 bestätigt. Das Tiroler Zweitgericht gab der Berufung des Angeklagten keine Folge. Das teilte auf Anfrage OLG-Pressesprecher Wigbert Zimmermann mit. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Der in der Gastronomie arbeitende Angeklagte hatte zwischen 2011 und 2015 im Internet mit Kinderpornografie im Umfang von zumindest 400 Videodateien und 1000 Bilddateien einen weltweiten Tauschhandel betrieben.

Bei der Erzeugung von Kinderpornografie „steht eine Industrie dahinter“, die Kinder missbrauche, sagte der Feldkircher Richter Günther Höllwarth im Strafprozess am Landesgericht. Konsumenten von Kinderpornografie würden mit ihrer Nachfrage das große Angebot erst ermöglichen. Damit seien sie mitverantwortlich für den sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen.

Keine bedingte Haftstrafe

Ersttäter sanktioniert das Landesgericht mit sogenannten kombinierten Strafen: Die Geldstrafe ist zu bezahlen, die Haftstrafe wird auf Bewährung gewährt. Eine bedingte Haftstrafe kam für den 39-jährigen Angeklagten aber nach Ansicht der Gerichte nicht mehr in Frage. Denn er war in der Vergangenheit bereits wegen Kinderpornografie verurteilt worden.

Der Angeklagte war geständig. Den Schuldspruch wegen des Vergehens der pornografischen Darstellung von Minderjährigen hat er deshalb nicht bekämpft. Seine Berufung richtete sich, allerdings ohne Erfolg, gegen das Strafmaß.

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