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Kinderbetreuungsgeld neu mit Fallstricken

Komplizierte Berechnungen sowie unzählige Bedingungen und Regeln
Komplizierte Berechnungen sowie unzählige Bedingungen und Regeln ©Bilderbox
Bregenz - So gut gemeint die Neuerungen beim Kinderbetreuungsgeld in der Theorie auch sind, so schlecht funktionieren sie manches Mal in der Praxis, kritisiert die Arbeiterkammer Vorarlberg in einer Aussendung. Daher gilt es ganz genau hinzusehen und nachzurechnen.

Seit dem 1. Januar dieses Jahres gelten erneut geänderte Bedingungen beim Kinderbetreuungsgeld. Besonders beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld sollte man genau hinsehen und nachrechnen, rät die AK.

Für dessen Berechnung wird grundsätzlich das Wochengeld herangezogen. Es erfolgt jedoch immer eine Vergleichsrechnung mit dem Einkommen des Jahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde. „Für Geburten ab 1. Januar 2012 geht man dabei maximal drei Jahre zurück“, erklärt Dr. Brigitte Hutterer vom AK-Büro für Familien und Frauenfragen. Die günstigere Variante ergibt das endgültige Kinderbetreuungsgeld, jedoch höchstens bis zu 66 Euro pro Tag.

Wahlfreiheit eingeschränkt

Soweit scheint die Regelung verständlich, doch wie so oft steckt der Teufel im Detail. Besonders wenn die Familie ein zweites Kind erwartet, kann es kompliziert werden. Ein Beispiel: Frau M. arbeitet seit Jahren Vollzeit und bekommt im März 2009 ihr erstes Kind. Bis das Kind 21/2 Jahre alt ist – also bis zum September 2011 – bezieht sie Kinderbetreuungsgeld. Seit dem März 2011 arbeitet Frau M. Teilzeit zu 25 Prozent. Im Januar 2012 bekommt sie ihr zweites Kind. „Die Berechnungsgrundlage für das Kinderbetreuungsgeld ist nun das Wochengeld“, erklärt Hutterer, „im Fall von Frau M. wurden 25 Euro pro Tag errechnet.“

Der Betrag liegt jedoch unter den 33 Euro des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes. Gemäß der alten Regelung hätte sie ein Kinderbetreuungsgeld, berechnet nach dem Einkommen des Jahres vor der Geburt des ersten Kindes erhalten. Das liegt jedoch mehr als drei Jahre zurück. Stattdessen kann sich Frau M. nun entscheiden, welches der vier Modelle des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes sie nehmen möchte. Aber nur, wenn sie den Antrag auf das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld noch nicht gestellt hat.
Denn: „Ist ein Kinderbetreuungsgeld erst einmal beantragt, kann man nicht mehr in ein anderes Modell wechseln“, macht die AK-Juristin auf die Beschränkung aufmerksam. Im Fall von Frau M. wäre ihr ausnahmsweise ein Wechsel auf die Variante 12+2 möglich, die anderen Modelle sind ihr aber verwehrt.

Mutterschutz zählt nur noch bedingt

Auch eine der Voraussetzungen für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld hat sich geändert. Zwar muss man wie bisher vor der Geburt des Kindes sechs Monate sozialversicherungspflichtig erwerbstätig gewesen sein, „doch bisher wurde die Zeit des Mutterschutzes und einer Karenz der Erwerbstätigkeit uneingeschränkt gleichgestellt.
Seit Beginn dieses Jahres wird diese Zeit jedoch nur noch dann gleichgestellt, wenn man bereits sechs Monate vorher durchgehend sozialversicherungspflichtig erwerbstätig war und das Arbeitsverhältnis bei der Geburt noch besteht“, erklärt die Juristin der AK Vorarlberg.

Was würde das für Frau K. im konkreten Fall bedeuten? Sie war kurzzeitig arbeitslos und trat im November 2011 eine neue Stelle an. Kurz darauf stellt sie fest, dass sie schwanger ist. Der Mutterschutz beginnt im April. Die AK-Juristin rechnet nach: „Da sie zu der Zeit erst fünf Monate erwerbstätig ist, hat Frau K. kein Anrecht auf das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld.“

(Quelle: AK Vorarlberg)

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