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Kind mit heißem Punsch verbrüht: Viele Fragen ungeklärt

Für eine Familie, deren achtjährige Tochter bei einer Silvesterfeier am 31. Dezember 2017 im Pongau mit heißem Punsch verbrüht und schwer verletzt wurde, geht die Suche nach dem Schuldigen und die Frage der Haftungsübernahme weiter. Ein Zivilrichter hat mittlerweile eine Schadensersatzklage abgewiesen, strafrechtliche Ermittlungen wurden eingestellt. Der Anwalt der Familie kämpft auf drei Fronten.

Bei der Feier, die eine ÖVP-Ortspartei organisiert hatte, warf ein Teilnehmer einen Becher mit Punsch unvorsichtiger Weise um. Die Flüssigkeit war laut dem Rechtsanwalt der Familie, Alexander Schuberth, mit 80 bis 90 Grad nahezu siedend heiß. Der heiße Tee floss in den Stiefel der Schülerin. Sie erlitt Verbrennungen dritten Grades am Fuß. Die langen Haare des Mädchens mussten abgeschnitten werden, um die Kopfhaut für Hauttransplantationen zu verwenden. “Die Narben bleiben. Die Haut am rechten Unterschenkel ist dauerhaft geschädigt”, sagte Schuberth zur APA.

Schuldig

Nach dem Vorfall schien rechtlich alles geklärt. Ein damals hochrangiger Ortsparteifunktionär, der für den Ausschank zuständig gewesen sei, habe zunächst seine Schuld zugestanden, erläuterte Schuberth. “Er informierte seine Versicherung wegen Haftungsübernahme.” In der Schadensmeldung vom 8. Jänner 2018, die der APA vorliegt, steht geschrieben: “Unserem Versicherungsnehmer kippte ein Becher mit heißem Tee um und der Inhalt rann in den Stiefel” des danebenstehenden Mädchens, wobei diese Verbrühungen erlitten habe. Weil ohnehin klar gewesen sei, dass der Mann beziehungsweise der Versicherer den Schaden dem Grunde nach übernehmen werde und nur die Höhe der einzelnen Schadenersatzansprüche strittig sein würde, habe die Opferfamilie keine Strafanzeige erstattet. Der Politiker hatte die Schadensmeldung allerdings nicht unterschrieben.

Schadensersatz

Im April hat die Versicherung des Parteifunktionärs laut Schuberth den Schaden “dem Grunde nach anerkannt” und 3.000 Euro überwiesen. Als der geforderte Schadensersatzbetrag in Höhe von rund 58.000 Euro der Versicherung mitgeteilt wurde, wendete sich das Blatt. Die Versicherung zahlte nicht. Nachdem außergerichtlich keine Einigung erzielt wurde, brachte Schuberth eine Schadensersatzklage gegen den Politiker beim Landesgericht Salzburg ein.

Im Zuge des Verfahrens habe der Beklagte plötzlich behauptet, er habe den Becher nicht umgestoßen und könne für die Verletzungen des Kindes nicht verantwortlich gemacht werden, sagte Schuberth. Laut dem Anwalt des Beklagten, Rechtsanwalt Milan Vavrousek, hat der Politiker von Anfang an gesagt, dass er den Becher nicht umgeworfen hat.

Die Schadensersatzklage wurde jetzt von einem Zivilrichter des Landesgerichtes Salzburg abgewiesen. Auf Basis der Beweisergebnisse habe nicht festgestellt werden können, wer den Becher umgestoßen hat, erklärte Gerichtssprecher Peter Egger auf APA-Anfrage. Im Verfahren habe sich herausgestellt, dass sechs Personen für das Umwerfen des Bechers infrage kommen. “Eine Haftung des Beklagten als Organisator der Feier scheidet ebenfalls aus, weil der Beklagte nicht Veranstalter war.” Dem Urteil zufolge war ebenso wenig die Partei-Ortsgruppe Veranstalter, deren Obmann damals der Beklagte war.

Drei Schritte

Schuberth will mit drei rechtlichen Schritten einen Erfolg für die betroffene Familie verbuchen. Weil eine Ortsgruppe einer Partei keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, sondern nur die jeweilige Landespartei, bringt er eine Klage gegen die ÖVP-Landespartei nach der Veranstalterhaftung ein. Der Streitwert beträgt mittlerweile rund 67.000 Euro. Die Versicherung der Landespartei hatte dem Anwalt am 6. Februar mitgeteilt, dass dem Versicherungsnehmer keine Schuld treffe und die Schadensersatzforderung dem Grunde nach abgelehnt werde. “Wenn eine Veranstalter-Haftung vorliegt, sind wir versichert”, sagte dazu ÖVP-Landesparteigeschäftsführer Wolfgang Mayer zur APA.

Der Anwalt der Familie will zudem gegen das zivilgerichtliche Urteil beim Oberlandsgericht Linz berufen und einen Fortführungsantrag gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Salzburg einbringen, die das Ermittlungsverfahren gegen den ehemaligen Ortsparteiobmann wegen des Verdachtes der fahrlässigen Körperverletzung und des Betruges eingestellt hat. Es bestehe kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung, lautete Schuberth zufolge die Einstellungsbegründung.

Schwere Körperverletzungen

Für ihn sei klar, dass es nach einem Jahr schwer sei, die fahrlässige Körperverletzung nachzuweisen, resümierte der Anwalt. Weder das Mädchen noch die anwesende Mutter hätten gesehen, wer den Becher umgeworfen hat. Der Rechtsstreit sei in die Länge gezogen und verwässert worden, kritisierte er. “Ich kann auch nicht verstehen, warum der Zivilrichter dem Beklagten mehr Glauben geschenkt hat als dem Versicherungsvertreter, der als Zeuge unter Wahrheitspflicht aussagen musste. Warum sollte der Versicherungsvertreter lügen?” Den Eltern des Mädchens gehe es darum, dass eine Versicherung den Schaden deckt. “Sie sind massiv enttäuscht.”

(APA)

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