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Kennzeichen verkleinert: 50 Euro Verwaltungsstrafe

Autfahrer hätte um Sonderbewilligung ansuchen müssen
Autfahrer hätte um Sonderbewilligung ansuchen müssen ©Bilderbox (Symbolbild)
Wechselkennzeichen wurde an beiden Enden abgeschnitten, damit es auf kleinen Oldtimer passt. Landesverwaltungsgericht bestätigt BH-Strafe.

Kennzeichentafeln dürfen nicht verändert werden, so steht es im Kraftfahrgesetz. Auch dann nicht, wenn sich dadurch an der Lesbarkeit des Kennzeichens nichts ändert. Deshalb muss ein Autofahrer eine Verwaltungsstrafe von 50 Euro bezahlen. Denn er hatte eines seiner Nummernschilder an beiden Enden abgeschnitten und damit verkleinert.

Seiner Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht keine Folge gegeben. Das Gericht in Bregenz hat das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft (BH) Dornbirn bestätigt. Sollte die Geldstrafe nicht bezahlt werden, müssten zehn Stunden im Verwaltungsarrest verbüßt werden. Das Kraftfahrgesetz sieht für veränderte Kennzeichentafeln Geldstrafen von bis zu 5000 Euro vor.

Der über zwei Autos verfügende Beschwerdeführer erklärte, er habe eines seiner Wechselkennzeichen verkleinert, damit es auch hinten auf seinem sehr kleinen Oldtimer angebracht werden konnte. Mit der kleineren Tafel auf seinem anderen Pkw erwischt wurde der Autofahrer am 15. November 2015 um 0.20 Uhr bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle in Dornbirn.

Nach der BH-Strafverfügung habe er dem Sachbearbeiter der BH-Strafabteilung persönlich das Problem mit dem zu geringen Platz auf dem Oldtimer für das Nummernschild geschildert, brachte der Beschwerdeführer vor. Er sei an die Zulassungsstelle der BH verwiesen worden. Der dortige Sachbearbeiter habe gesagt, dass ihm dieses Problem nicht unbekannt sei, in Einzelfällen – speziell in Kombination mit Oldtimern – kämen diese Probleme vor. Er habe aber auch keine Lösung, da ein kleineres und dafür zweizeiliges Nummernschild nicht erlaubt sei, das verkürzte einzeilige aber auch nicht.

Der BH-Sachbearbeiter habe in der amtlichen Kfz-Prüfhalle angerufen. Auch dort habe man keine Lösung gewusst, sondern empfohlen, die Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft sollten eine Sonderbewilligung ausstellen. Obwohl drei Experten keine Lösung für sein Problem gewusst hätten, gebe es für ihn aber in jedem Fall eine Strafe. Das sei unfair. Der Autofahrer bat das Gericht, zu prüfen, ob eine Sonderbewilligung die Lösung sei.

Bewilligung vorher einholen

Über eine Sonderbewilligung entschied das Landesverwaltungsgericht nicht, weil es nur das Verwaltungsstrafverfahren zu beurteilen hatte. Der Richter merkte an, der Beschwerdeführer hätte vor der eigenmächtigen Verkleinerung des Nummernschilds bei der BH um eine Sonderbewilligung ansuchen müssen, um ungestraft davonzukommen.

(Quelle: NEUE/Seff Dünser)

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