In einem Zivilprozess hatte der dort klagende Oberländer Anwalt gesagt, der beklagte Anwalt aus dem Unterland habe in einem Verlassenschaftsverfahren sein Erbteilungsübereinkommen abgeschrieben. „Das ist eine Lüge“, erwiderte der beklagte Rechtsanwalt.
Der Oberländer Rechtsanwalt ließ sich den Vorwurf, ein Lügner zu sein, nicht gefallen und erhob Privatanklage wegen übler Nachrede. Der angeklagte Unterländer Rechtsanwalt wurde aber auch in der gestrigen Berufungsverhandlung am Landesgericht Feldkirch freigesprochen. Das Urteil des Berufungssenats unter dem Vorsitz von Richterin Angelika Prechtl-Marte ist rechtskräftig. Die Feldkircher Berufungsrichter bestätigten damit die erstinstanzliche Entscheidung des Bezirksgerichts Dornbirn. Der dagegen erhobenen Berufung des Privatanklägers wurde keine Folge gegeben.
Die Richter gingen von diesem Sachverhalt aus:
Der Privatankläger hatte seinen Entwurf eines Erbteilungsübereinkommens einem Dornbirner Rechtsanwalt zukommen lassen, der in dem Verlassenschaftsverfahren ebenfalls eine Partei vertrat. Der Dornbirner Anwalt übernahm in weiten Teilen des Entwurf des Oberländer Anwalts und schickte seine eigene Fassung dem Unterländer Anwalt. Der Unterländer Anwalt verfasste ein Erbteilungsübereinkommen und stützte sich dabei weitgehend auf das Papier seines Dornbirner Kollegen.
Im Zweifel nahmen die Strafrichter an, dass der Unterländer Anwalt zum Zeitpunkt des Vorwurfs der Lüge noch nicht gewusst hatte, dass der Urheber des Erbteilungsübereinkommens in weiten Teilen der Oberländer Rechtsanwalt war. Deshalb habe der Angeklagte wohl nicht bewusst wahrheitswidrig behauptet, der Privatankläger sei ein Lügner. Damit liege keine üble Nachrede vor. Dem Privatankläger sei der Nachweis nicht gelungen, dass der Angeklagte ihn wider besseren Wissens der Lüge bezichtigt hat, sagte Richterin Prechtl-Marte in der Berufungsverhandlung.
Seff Dünser / NEUE
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