Aus dem Gerichtssaal - Von Seff Dünser
Bei der Heckscheibe ihres Autos platzierte die Pkw-Lenkerin aus dem Bezirk Bregenz ihr privat hergestelltes Kennzeichen. Darauf zu lesen waren ihr Spitzname und die beiden letzten Zahlen ihres Jahrgangs. Ob an ihrem Auto nur das Jux-Kennzeichen angebracht war oder auch die behördlichen Tafeln, ist unklar.
Das behördlich nicht genehmigte Autokennzeichen trug der Autofahrerin jedenfalls einen Strafantrag der Staatsanwaltschaft Feldkirch ein. Angeklagt wurde sie wegen der Verfälschung einer besonders geschützten Urkunde. Das Bezirksgericht Bregenz verurteilte die 26-Jährige zu einer teilbedingten Geldstrafe von 240 Euro (60 Tagessätze zu je vier Euro). Davon betrug der unbedingte, dem Gericht zu bezahlende Teil 120 Euro.
Berufung
Die Angeklagte bekämpfte dieses Urteil mit Erfolg. In der Berufungsverhandlung am Landesgericht Feldkirch wurde die Angeklagte freigesprochen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Schuld der Angeklagten war nach Ansicht der Berufungsrichter gering. Das Strafverfahren hätte vom Bezirksgericht oder zuvor schon von der Staatsanwaltschaft wegen Geringfügigkeit eingestellt werden sollen. So begründete Richterin Angelika Prechtl-Marte als Vorsitzende des Berufungssenats das zweitinstanzliche Urteil. Demnach wäre es nicht notwendig gewesen, anzuklagen und zu bestrafen.
Verwundert
Der Staatsanwalt war verwundert und stellte sich die Frage, was die Entscheidung des Landesgerichts wohl für die Bezirkshauptmannschaften bedeuten werde: Darf man nun ungestraft mit Spaßkennzeichen herumfahren?
Einer der Berufungsrichter wies den öffentlichen Ankläger dazu darauf hin, dass die Verwendung eines komplett gefälschten Autokennzeichens gar nicht angeklagt gewesen sei. Stattdessen sei der Angeklagten nur der Besitz einer verfälschten besonders geschützten Urkunde zur Last gelegt worden.
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