Keine Haftstrafe für Kinderporno-Konsum

Der gut verdienende Ersttäter wurde am Landesgericht Feldkirch zu einer unbedingten Geldstrafe von 6000 Euro verurteilt. Die Strafe setzt sich aus 300 Tagessätzen zu je 20 Euro zusammen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Der Schuldspruch erfolgte wegen der Vergehen der pornografischen Darstellung Minderjähriger. Dafür sieht das Strafgesetzbuch eine mögliche Höchststrafe von zwei Jahren Gefängnis vor. In der Regel wird am Landesgericht Feldkirch der Besitz von Bildern und Videos mit Kinderpornografie mit einer sogenannten kombinierten Strafe geahndet. Dabei handelt es sich um eine bedingte Haftstrafe und eine unbedingte Geldstrafe.
Von der Verhängung einer bedingten Gefängnisstrafe sah das Gericht ab, weil der Angeklagte nur über zehn Kinderporno-Videos verfügte. Damit liege im Vergleich zu anderen einschlägigen Strafverfahren „ein geringerer Fall“ von Kriminalität mit Kinderpornografie vor, sagte Richter Martin Mitteregger in seiner Urteilsbegründung. Zudem war der 34-jährige Angeklagte geständig und unbescholten.
Obwohl der Angeklagte zum ersten Mal straffällig geworden sei, habe die Geldstrafe zur allgemeinen Abschreckung nicht teilbedingt gewährt werden können, sagte der Richter. Denn die Pornoindustrie sei eine der größten Industrien überhaupt. Dabei würden Kinder und Jugendliche ausgebeutet und seelisch schwer geschädigt.
Video auf Handy
Das jüngste Kind auf den Videos im Besitz des Angeklagten aus dem Bezirk Dornbirn war zwölf Jahre alt. Bestraft wird Pornografie mit minderjährigen Teilnehmern.
Auf sein Smartphone ließ sich der Angeklagte die Kinderpornovideos schicken. Deshalb beschloss das Gericht, das Tatwerkzeug zu konfiszieren. Der 34-Jährige erhält sein Handy damit nicht mehr zurück.
(Quelle: Seff Dünser)