Von Seff Dünser (NEUE)
Der Kläger hat ein Haus mit einem Carport gekauft, für den es gar keine baubehördliche Bewilligung gibt“, sagte Klagsvertreter Ernst Dejaco im Gerichtssaal. Sein Mandant hat deshalb die Verkäuferin der Liegenschaft auf Entschädigung geklagt.
Der Zivilprozess am Landesgericht Feldkirch endete zur Vermeidung zusätzlicher Prozesskosten schon in der ersten Verhandlung mit einem gerichtlichen Vergleich. Demnach bezahlt die beklagte Verkäuferin dem klagenden Käufer als Entschädigung für den nicht genehmigten Carport 9000 Euro. Zudem ersetzt die beklagte Partei der klagenden Partei die Gerichtsgebühren von 777 Euro. Überdies wurde vereinbart, dass jede Streitpartei für ihre Prozesskosten selbst aufkommt.
Der überdachte Auto-Abstellplatz müsse voraussichtlich abgebrochen werden, sagte Klägeranwalt Dejaco. Denn der Carport befinde sich unmittelbar an der Grenze zum Grundstück eines Nachbarn. Der Nachbar wehre sich rechtlich dagegen und verlange neben dem Abbruch des Gebäudes auch den Ersatz seiner Anwaltskosten. Entgegen den bei der Baubehörde eingereichten Plänen sei der Carport größer und länger und zudem eben unmittelbar an die Grundstücksgrenze gebaut worden, so der Rechtsvertreter des Klägers.
Dafür könne seine Mandantin aber nichts, erwiderte Beklagtenvertreter Alexander Wirth während der vorbereitenden Tagsatzung. Denn ihr Vater habe den Carport errichtet, damit habe sie nichts zu tun. Die Beklagte sei nur die Grundstückseigentümerin gewesen, sie treffe kein Verschulden. Aber die Pflicht zur Gewährleistung von Mängelfreiheit hänge nicht vom Verschulden ab, merkte die Zivilrichterin dazu an.
Dann müsse künftig in Kaufverträgen Gewährleistung eben ausgeschlossen werden, meinte der Beklagtenvertreter. Derartige Verträge könnten dann jedoch sittenwidrig und damit ungültig sein, erwiderte die Richterin.
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