Die neunjährige Anna war beim Krippenspiel in der Volksschule Hörbranz einer brennenden Kerze zu nahe gekommen. Das Kostüm aus aufgeklebter Watte brannte sofort, die Schülerin erlitt Brandverletzungen dritten Grades auf 30 Prozent der Hautoberfläche.
Obwohl in den nächsten Jahren immer wieder Transplantationen notwendig sein werden, bekommt das Mädchen kein Schmerzensgeld. Das berichtet der ORF.
Unfall in Schule ist rechtlich Arbeitsunfall
Ein Unfall in der Schule ist rechtlich gesehen ein Arbeitsunfall. In den 70er-Jahren wurde die Unfallversicherung auf Schüler und Studenten ausgeweitet. Das bedeutet, dass bei Unfällen auf dem Schulweg oder innerhalb der Schule der Schüler automatisch versichert ist. Alle Heilungskosten werden von der Unfallversicherung abgedeckt. Der Nachteil daran ist, dass, während bei jedem anderen Unfall eine Privatperson auch zivilrechtlich belangt werden kann, das bei Lehrern nicht der Fall ist.
Haftungsprivileg für Arbeitgeber
Das bedeutet, dass die neunjährige Anna keinen Anspruch auf Schmerzensgeld hat. Auch für mögliche Verunstaltungen gibt es keine Entschädigung. Der Grund ist ein Haftungsprivileg für Arbeitgeber oder Vorgesetzte, das seit 1955 im allgemeinen Sozialversicherungsgesetz festgeschrieben ist. Da der Arbeitgeber die Beträge für jeden seiner Arbeitgeber zur Gänze bezahlt, kann er im Gegenzug nur bei einer vorsätzlich herbeigeführten Verletzung haftbar gemacht werden.
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