AA

Kein Recht auf Umtausch bei unliebsamen Weihnachtsgeschenken

Achtung, hier könnte etwas drin sein, das keine Freude macht
Achtung, hier könnte etwas drin sein, das keine Freude macht ©APA (Sujet)
Achtung beim Einkauf von Weihnachtsgeschenken: Man sollte sich unbedingt die Rechnung aufheben - und die Umtauschmöglichkeit idealerweise darauf vermerken lassen. Nur dann gibt es damit garantiert keine Probleme.
349 Euro für Geschenke
Alternative Geschenkideen
Christkind spielen in Wien
Geschenke einpacken

“Es gibt kein gesetzliches Umtauschrecht”, sagte Manfred Neubauer, Konsumentenschützer der Arbeiterkammer Niederösterreich (AKNÖ). Gefallen Geschenke nicht, können Händler diese freiwillig umtauschen, Geld zurück gibt es häufig nicht. Auch bei Gutscheinen lauern Tücken.

Achtung bei Gutscheinen: Gültigkeit und Co.

Gutscheine sind grundsätzlich 30 Jahre lang gültig, aber viele Unternehmen befristen die Geltungsdauer. Befristungen von zwei Jahren oder weniger sind aber nur mit einem triftigen Rechtfertigungsgrund des Unternehmers möglich, teilte die AKNÖ am Donnerstag in einer Aussendung mit.

Nach Ablauf einer unzulässigen Befristung muss der Gutschein demnach akzeptiert oder verlängert werden – oder der Wert des Gutscheins muss ersetzt werden. Wer Gutscheine im Internet kauft, sollte aufpassen, warnte Neubauer: “Prüfen Sie vor Erwerb eines Gutscheines über eine Plattform, wer überhaupt der Aussteller ist. Denn die Plattformen treten oft nur als Vermittler auf.”

Nebenkosten bei Weihnachtsgeschenken

Wer online Geschenke besorgt, sollte “Preise vergleichen und möglicherweise versteckte Nebenkosten wie Versandspesen beachten”, sagte Neubauer. Bei Internetbestellungen haben Kunden ein Rücktrittsrecht binnen 14 Kalendertagen ab Erhalt der Ware. Ausnahmen gelten für entsiegelte CDs und DVDs oder Tickets. Informiert das Unternehmen Konsumenten nicht ordentlich über ihr Rücktrittsrecht, verlängert sich die Frist auf bis zu zwölf Monate.

Nur bei Defekten: Gewährleistung

Einen gesetzlichen Gewährleistungsanspruch haben Käufer, wenn ein Produkt defekt ist. Bewegliche Waren (wie Möbel, Kaffeemaschinen oder Fernsehgeräte) müssen Händler bis zu zwei Jahre nach dem Kauf kostenlos reparieren oder umtauschen, den Preis dafür mindern oder das Geld zurückgeben. Konsumenten sollten die “Rechnung immer aufheben und die Ansprüche schriftlich beim Händler geltend machen”, riet Neubauer.

(apa/red)

home button iconCreated with Sketch. zurück zur Startseite
  • VOL.AT
  • Österreich
  • Kein Recht auf Umtausch bei unliebsamen Weihnachtsgeschenken