Angeklagt wurde die junge Frau von der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Verbrechens des Raubes. Dafür beträgt der Strafrahmen ein bis zehn Jahre Gefängnis. Verurteilt wurde die von Martin Fiel verteidigte Angeklagte in dem Schöffenprozess am Landesgericht Feldkirch aber nur wegen des Vergehens der Körperverletzung. Dafür sieht das Strafgesetzbuch eine mögliche Höchststrafe von einem Jahr Haft vor.
Für die Körperverletzung wurde die vorbestrafte Angeklagte zu einer Geldstrafe von 240 Euro (60 Tagessätze zu je vier Euro) verurteilt. Das Urteil des Schöffensenats unter dem Vorsitz von Richter Richard Gschwenter ist nicht rechtskräftig.
Bei der Sanktion handelt es sich um eine Zusatzstrafe zur Verurteilung zu ebenfalls 60 Tagessätzen, verhängt am 17. November 2015 am Bezirksgericht Feldkirch wegen Diebstahls. Die vom Landesgericht jetzt festgestellte Körperverletzung hatte sich am 2. November 2015 gegen 2.30 Uhr auf dem Feldkircher Bahnhofsgelände ereignet. Über den Vorfall vom Bahnhof hätte also theoretisch auch schon beim Diebstahlsprozess verhandelt werden können. Wäre dem damals so gewesen, wäre die Strafe am Bezirksgericht um 60 Tagessätze höher ausgefallen, meint nun das Landesgericht.
Am Rucksack gepackt
Nach Ansicht des Landesgerichts hat die junge Erwachsene einen Mann am umgehängten Rucksack gepackt und den Mann über den Boden geschleift. Dabei hat er sich, so das Urteil, Abschürfungen an Knie und Hand zugezogen.
Die Angeklagte habe den Mann nicht vorsätzlich verletzt, sondern ihn nur misshandeln wollen, sagte Richter Gschwenter. Auch deshalb fiel die Strafe milde aus.
Weit höher wäre die Sanktion ausgefallen, wenn der Schuldspruch wegen des angeklagten Raubes erfolgt wäre. Die Staatsanwaltschaft hat der Angeklagten zur Last gelegt, sie habe dem Mann mit Gewalt ein Handy, ein Ladekabel und eine Jause weggenommen.
Vorwurf bestritten
Die Angeklagte hat den Raub-Vorwurf bestritten. Das vorbestrafte Raubopfer war mit seinen Aussagen nach Einschätzung des Schöffensenats nicht glaubwürdig genug. Sowohl die junge Frau als auch der Mann sollen sich im Drogenmilieu bewegen. Das Gericht ging von einer verminderten Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten zur Tatzeit aus.
Richter Gschwenter merkte an, die Raub-Anklage sei sehr wohl berechtigt gewesen. Nach dem durchgeführten Beweisverfahren sei der Schöffensenat jedoch zur Ansicht gelangt, dass der behauptete Raub nicht erwiesen sei.
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