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Kein genauer Tatort: Strafe aufgehoben

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Unfallstelle auf Skipiste war nicht präzise genug angegeben.

Auch nach Ansicht des Richters ist der Snowboarder auf der Piste rücksichtslos gefahren und hat so eine Kollision mit einem Skifahrer verursacht. Verwaltungsrechtlich hat er sich somit nach dem Vorarlberger Sportgesetz strafbar gemacht. Und trotzdem hat Richter Dietmar Ellensohn am Landesverwaltungsgericht Vorarlberg die über den Snowboarder verhängte BH-Geldstrafe von 30 Euro aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Denn im BH-Straferkenntnis sei die geografische Lage des Tatorts nicht präzise genug beschrieben worden, bemängelt der Verwaltungsrichter. Damit sei gegen das Verwaltungsstrafgesetz verstoßen worden, welches eine konkrete Umschreibung verlangt, damit sich Beschuldigte gegen den Tatvorwurf wehren können.

In der Rubrik „Tatort“ des angefochtenen Straferkenntnisses sei lediglich „Lech, Skigebiet Lech, Piste 34 blau, Skiweg Oberlech Richtung Schlegelkopf“ angeführt. „Bei dieser Angabe handelt es sich nicht um eine dem Konkretisierungsgebot entsprechende Tatortangabe“, kritisiert der Richter. Gefehlt habe dabei die verspätet erhobene Präzisierung, dass sich die Unfallstelle etwa 50 Meter vor der Einmündung zu einem bestimmten Berg befunden habe.

Wegen des „essenziellen Mangels“ im BH-Straferkenntnis wurde am Landesverwaltungsgericht in Bregenz der Beschwerde des Snowboarders Folge gegeben. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien wurde wegen der klaren Rechtslage für unzulässig erklärt. Nun besteht für die BH noch die Möglichkeit einer außerordentlichen Revision.

Der Beschuldigte hatte in der Beschwerde die mangelnde Tatort-Beschreibung gar nicht moniert, sondern behauptet, der Skifahrer habe ihn von hinten angefahren. Für den Richter ergibt sich aufgrund mehrerer Zeugenaussagen jedoch, „dass der Beschuldigte als Snowboarder von hinten gegen den Skifahrer vor ihm gefahren ist, wobei beide Personen zu Sturz kamen und Verletzungen davontrugen“.

Fahrspur. Damit habe der Snowboarder gegen FIS-Verhaltensregel Nr. 3 verstoßen, welche die Wahl einer Fahrspur vorschreibt, mit der andere nicht gefährdet werden, meint der Richter. Der BH-Sachbearbeiter hatte den Snowboarder wegen der Missachtung von FIS-Regel Nr. 4 bestraft, mit welcher zum gefahrlosen Überholen aufgefordert wird. Aber zu einem Überhol­vorgang sei es nicht gekommen, sagt Ellensohn.

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