Das Karlsruher Gericht lehnte den Antrag des als “Kannibale von Rotenburg” bekanntgewordenen Armin Meiwes ab, die Aufführung per einstweiliger Anordnung zu stoppen. Es sei nicht erkennbar, dass Meiwes dadurch ein schwerer Nachteil entstehe, heißt es in dem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss.
Eine Kammer des Ersten Senats argumentierte damit, dass Meiwes selbst sich an die Öffentlichkeit gewandt hatte, unter anderem durch die Autorisierung eines Buchs über seine Geschichte. Angebliche Abweichungen des Films von der Wirklichkeit seien so geringfügig, dass der Ruf des Kannibalen dadurch nicht nennenswert beeinträchtigt werden könne. Allerdings werden sich die Verfassungsrichter voraussichtlich ein weiteres Mal mit dem Fall befassen müssen: Meiwes will Verfassungsbeschwerde gegen das BGH-Urteil einlegen, sobald die schriftliche Begründung vorliegt. (Az: 1 BvQ 26/9 – Beschluss vom 17. Juni 2009)
Der BGH hatte Ende Mai ein Verbot des Films in letzter Instanz aufgehoben, so dass der Streifen mit Thomas Kretschmann in der Hauptrolle in diesen Tagen mit drei Jahren Verspätung in die Kinos kommt. Das Persönlichkeitsrecht des Klägers müsse in Abwägung mit der Kunst- und Filmfreiheit zurückstehen, hatte der BGH argumentiert. Dies gelte, obwohl der als “Real-Horrorfilm” vermarktete Streifen den Kläger als Person erheblich belasten könne. Meiwes hatte im März 2001 einen Menschen entmannt, getötet und Teile der Leiche aufgegessen. Er war im Mai 2006 zu lebenslanger Haft verurteilt worden.
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