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Islam-Seminar: Sabaditsch-Wolff blitzte auch bei OGH ab

Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens abgelehnt.
Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens abgelehnt. ©AP
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat einem Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens von Elisabeth Sabaditsch-Wolff nicht Folge gegeben. Sabaditsch-Wolff wurde 2011 wegen Herabwürdigung religiöser Lehren zu 480 Euro Geldstrafe verurteilt, weil sie sich in einem Islam-Seminar im Herbst 2009 abfällig über den Propheten Mohammed geäußert hatte. Das OLG bestätigte das erstinstanzliche Urteil bereits.

In einem Seminar für FPÖ-Jungwähler hatte Sabaditsch-Wolff dem Propheten Mohammed einen “relativ großen Frauenverschleiß” unterstellt und durchklingen lassen, er habe “gerne mit Kindern ein bisschen was” gehabt – wobei sie sich auf den Umstand bezog, dass dessen dritte Frau der islamischen Überlieferungen zufolge bei der Eheschließung sechs und beim Vollzug der Ehe neun Jahre alt gewesen sein soll.

2011 verurteilt

Sabaditsch-Wolff wurde im Februar 2011 am Wiener Straflandesgericht wegen Herabwürdigung religiöser Lehren zu einer unbedingten Geldstrafe von 480 Euro verurteilt, vom Vorwurf der Verhetzung aber freigesprochen worden. Über die Bestätigung ihrer Verurteilung durch das Wiener Oberlandesgericht im Dezember des selben Jahres zeigte sich die Betroffene empört und kündigte damals an, “bis ans Äußerste” für die Meinungsfreiheit kämpfen zu wollen.

In einer am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung teilte der OGH nun mit, dass dem Erneuerungsantrag nicht Folge gegeben wird. Begründet wird dies damit, da “die gebotene Interessensabwägung für den Schutz der religiösen Gefühle anderer nach Artikel 9 MRK sprach”.

Sabaditsch-Wolff will vor Menschenrechts-Gerichtshof ziehen

Sabaditsch-Wolffs Rechtsanwalt Michael Rami bestätigte gegenüber der APA, die Entscheidung erhalten zu haben und erklärte: “Wir sind bereits beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen dem OLG-Urteil und werden auch diese Entscheidung anfechten.” Bis dato liege keine Entscheidung des EGMR vor und es sei nicht abzuschätzen, bis wann dies der Fall sein wird, so Rami. “Es geht nicht darum, ob man die Äußerungen gut oder schlecht findet, sondern darum, ob es rechtlich zulässig ist, derartige Dinge zu sagen.” Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit decke “auch und gerade Äußerungen, die schockieren.” Der Anwalt verwies darauf, dass Sabatisch-Wolffs Äußerungen auf “Tatsachengrundlagen” beruhen würden.

(APA)

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