Da es in den vergangenen Jahren immer wieder Situationen gab, wo Eigentümer von Liegenschaften irrtümlicherweise mehrfach davon ausgingen, dass die entlang ihrer Liegenschaft führenden Gehsteige von der Stadt Hohenems vom Schnee gereinigt werden, wird hier nochmal auf die geltenden Regelungen hingewiesen:
In der Straßenverkehrsordnung (StVO) wird die Verpflichtung der Eigentümer von Liegenschaften im Ortsgebiet unmissverständlich festgelegt, die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als drei Meter vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege, in der Zeit von 6 bis 22 Uhr, von Schnee zu säubern und zu bestreuen. Ist kein Gehsteig vorhanden, ist der Straßenrand in einer Breite von einem Meter zu säubern und zu bestreuen.
Die Stadt Hohenems erlaubt sich gegenüber Anrainern, welche im Sinne der StVO zur Schneeräumung und Bestreuung von Gehsteigen und Gehwegen verpflichtet sind, zur Vermeidung von Missverständnissen klarzustellen, dass die Anrainerpflicht zur Schneeräumung im genannten Umfang jedenfalls aufrecht bleibt. Der Werkhof führt die Schneeräumung ausschließlich nach betrieblicher Möglichkeit aus; es ist deshalb nicht gewährleistet, dass die Gehsteige überhaupt, und falls ja, zu welchem Zeitpunkt vom Schnee geräumt werden.
Der Reinigungsservice des Werkhofs ist zudem freiwillig und ergänzend, ohne Übernahme der Rechtspflicht der Liegenschaftseigentümer zu verstehen. Der vom Werkhof der Stadt Hohenems wie beschrieben betriebene Schneeräumdienst entbindet die Anrainer folglich nicht von ihrer Schneeräumungs- und Bestreuungsverpflichtung, ebenso wenig hat die Stadt Hohenems oder der Werkhof dadurch diese Verpflichtung der Anrainer übernommen.
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